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    "subject": "Zugang zu amtlichen Informationen; Ihr Widerspruch vom 16. Juli 2020 gegen meinen Bescheid vom 24. Juni 2020",
    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nüber Ihren am 16. Juli 2020 eingelegten Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 24. Juni 2020 betreffend den Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergeht der folgende \r\n\r\nWiderspruchsbescheid:\r\n1. Unter Aufhebung meines Bescheides vom 24. Juni 2020 wird Ihnen hiermit Zugang zu den vorbereitenden Unterlagen gewährt.\r\n\r\n2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Bundesrepublik Deutschland.\r\n\r\nBegründung:\r\n\r\nI.\r\nMit Ihrer E-Mail vom 22. Januar 2020 beantragen Sie Zugang zu „sämtlichen Unterlagen (Korrespondenzen, Vorlagen, Protokolle, Notizen und sonstige Aufzeichnungen) die im Zusammenhang mit Kontakten von Vertretern des Leitungsbereichs des BMAS mit früheren Regierungsmitgliedern vorliegen\". Sie beziehen sich dabei auf die Antwort der Bundesregierung zu der Kleinen Anfrage der Linken (BT-Drs. 19/14529, S.9), in der die Kontakte von Mitgliedern des BMAS mit Herrn Kampeter, Herrn Pofalla, Herrn von Klaeden und Frau Reiche aufgezählt sind.\r\nSie stützen Ihren Antrag auf§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG).\r\nMit Teilbescheid vom 4. Mai 2020 wurden Ihnen bereits teilweise Unterlagen zur Verfügung gestellt, die die Kontakte mit Herrn Kampeter, Frau Reiche und Herrn von Klaeden betrafen. Zu Kontakten mit Herrn Pofalla wurde Ihnen eine spätere Bescheidung Ihres Antrags\r\nzugesichert.\r\n\r\nIhren Antrag zu Kontakten mit Herrn Pofalla habe ich mit Teilbescheid vom 24. Juni 2020 unter Hinweis auf§ 3 Nr. 3b IFG und den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung abgelehnt, weil das parlamentarische Verfahren und die Meinungsbildung der Bundesregierung\r\nnoch nicht abgeschlossen waren. Frau Staatssekretärin Gebers ha􀁟e als Gast an einigen wenigen Sitzungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung\" teilgenommen, zu diesen Anlässen aber nicht mit Herrn Pofalla gesprochen. Mit ihm selbst hat nur ein Treffen am 28.11.2018 im Rahmen der Staatssekretärsausschusssitzung\r\nstattgefunden, für das zwar eine Terminvorbereitung erstellt wurde, diese aber nicht herausgegeben werden könne.\r\n\r\nGegen diesen Teilbescheid vom 24. Juni 2020 haben Sie am 16. Juli 2020 Widerspruch eingelegt.\r\n\r\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf Ihren Antrag vom 22. Januar und meinen Bescheid vom 24. Juni 2020 verwiesen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.\r\n\r\nII.\r\nNach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig.\r\nIn Abweichung von meinem Bescheid vom 24. Juni 2020 wird Ihnen nunmehr entsprechend Ihrem Antrag Akteneinsicht in die vorbereitenden Unterlagen zu dem Termin des Staatssekretärsausschusses vom 28. 11.2018, an dem auch Herr Pofalla teilnahm, gewährt. Nachdem nunmehr der Bundestag über das sog. ,,Kohleausstiegsgesetz\" und das „Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen\" entschieden hat, ist die Meinungsbildung der Bundesregierung abgeschlossen. Die begehrten Informationen können herausgegeben werden ( s. Anlage).\r\n\r\nDie gewünschten Unterlagen wurden in ein Gesamtdokument überführt. Personenbezogene Daten wurden geschwärzt. Das Ergebnisprotokoll der Ausschusssitzung vom 26.11.2018 wurde bereits durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geschwärzt und liegt hier nur in dieser Form vor.\r\n\r\nIII.\r\n\r\nDie Kostenentscheidung beruht auf§ 72 VwGO, § 80 Absatz 1 VwVfG .\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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