GET /api/v1/message/53801/?format=api
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Content-Type: application/json
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    "subject": "WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]",
    "content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nIhre nachstehende E-Mail an das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt wurde zuständigkeitshalber an die dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie zugeordnete Landesregulierungsbehörde abgegeben.\r\n\r\nIch bestätige hiermit den Eingang Ihres Antrages, der hier in Anwendung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) bearbeitet wird.\r\n\r\nSie haben vorab um Mitteilung über mögliche Gebühren für den Informationszugang gebeten. Diese richten sich nach § 10 IZG LSA i. V. m. der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO). Der dort vorgesehene Gebührenrahmen beträgt 0 bis 2000 EUR, die Bemessung erfolgt nach dem angefallenen Zeitaufwand , soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird.\r\n\r\nSie beantragen die Übersendung eines Genehmigungsbescheides eines Netzbetreibers in Sachsen-Anhalt. Dieser ist Dritter im Sinne der §§ 6 ff IZG LSA und daher im Rahmen der Vorschriften anzuhören, insbesondere zum Vorliegen von schutzwürdigen Interessen am Ausschluss des Informationszugangs. Das Ergebnis der Anhörung ist zu prüfen und in die dann schriftliche Entscheidung mit einzubeziehen. Durch dieses  Verfahren entsteht ein nennenswerter Zeitaufwand, so dass kein Fall der Geringfügigkeit vorliegt und hier Gebühren zu erheben sind. Die Größenordnung hängt vom Verlauf des Verfahrens ab.\r\n\r\nBitte teilen sie mir mit, ob vor diesem Hintergrund der Antrag weiter verfolgt werden soll, damit ich ggf. das Anhörungsverfahren des Netzbetreibers einleiten kann. Dabei weise ich bereits jetzt darauf hin, dass die Monatsfrist für den Informationszugang nach § 7 Abs. 5 IZG LSA in den Fällen des § 8 IZG LSA bei Beteiligung Dritter keine Anwendung findet.\r\n\r\nSoweit im weiteren Fortgang des Verfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 IZG LSA festgestellt werden, weise ich auf § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA hin. Soweit Sie in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden sind, bitte ich um entsprechende Mitteilung (§ 7 Abs. 2 S. 2 IZG LSA).\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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            "WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]"
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    "sender": "Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt",
    "status_name": "Warte auf Antwort",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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