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"subject": "AW: WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]",
"content": "Sehr geehrt<< Anrede >>\n\r\nvielen Dank für die Eingangsbestätigung und Ihre Hinweise.\r\n\r\nSoweit Sie in Ihrem Schreiben ankündigen, dass mein Antrag vom 30.8.2016 eine nach Ihrer Auffassung (noch) durchzuführende Drittbeteiligung nach § 8 IZG LSA eine Gebührenpflicht meinerseits zur Folge hat, lege ich vorsorglich W i d e r s p r u c h ein.\r\n\r\nMein Antrag auf Informationszugang hat eine amtliche Information zum Gegenstand, die aufgrund § 74 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bereits einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegt. Nach dieser Vorschrift sind sämtliche Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 des EnWG – und somit auch die vorliegend ersuchte Entscheidung – auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Adressatin in Bezug auf die meinerseits begehrte Genehmigungsentscheidung ist die Landesregulierungsbehörde Sachsen- Anhalt, der es mithin obliegt, diese Entscheidung in gesetzeskonformer Weise zu veröffentlichen.\r\n\r\nErforderlich ist mein Antrag allein deswegen, weil die Landesregulierungsbehörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 74 EnWG nicht nachgekommen ist und, so ist Ihre gestrige Mitteilung implizit zu verstehen, nicht nachzukommen beabsichtigt. \r\n\r\nHat die Behörde –wie es vorliegend der Fall zu sein scheint– es aber entgegen § 74 EnWG bislang unterlassen, die Genehmigungsentscheidung in eine Fassung zu überführen, die eine gesetzeskonforme Veröffentlichung ermöglicht, ist sie nach Landesrecht daran gehindert, den hierfür erforderlichen Aufwand im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebührenrechtlich auf mich als Antragsteller abzuwälzen. Es würde sich nämlich um Kosten handeln, die aufgrund unrichtiger behördlicher Behandlung der Sache entstanden sind. Gemäß § 12 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) sind solche Kosten zu erlassen. \r\n\r\nWürde die Landesregulierungsbehörde Aufwand in Rechnung stellen, der alleine aufgrund eigener behördlicher Versäumnisse, nämlich infolge Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht nach § 74 EnWG, entsteht, wäre dies im Übrigen unbillig im Sinne von § 12 Abs. 5 VwKostG LSA. \r\n\r\nAn meinem Antrag vom 30.8.2016 halte ich fest. In Anbetracht der Ihrerseits versäumten Veröffentichung des antragsgegenständichen Genehmigungsbescheides bitte ich um unverzügliche Bearbeitung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 17727\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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