HTTP 200 OK
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"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\n\r\ndanke für Ihre Geduld. Gerne teilen wir Ihnen auf Ihre E-Mail vom 29.10.2020, 14:11 Uhr, mit, auf welcher rechtlichen Grundlage wir Schwärzungen vorgenommen haben. Bei den geschwärzten Informationen handelt es sich, wie aus den Dokumenten nachzuvollziehen ist, um personenbezogene Daten im Sinne der DS-GVO und um Preisinformationen.\r\n\r\n\r\nI. Personenbezogene Daten: Zugang zu personenbezogenen Daten nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) ist nur zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugang überwiegt. Voraussetzung für die Prüfung ist eine Begründung des Antragstellers/ der Antragstellerin nach § 7 Absatz 1, Satz 2 LIFG. Gibt die antragstellende Person keine Erklärung über ihr Interesse an personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ab, sollen Namen von natürlichen Personen geschwärzt werden (§ 7 Absatz 1, Satz 3 LIFG). Dies ist vorliegend geschehen.\r\n\r\n\r\nII. Preisinformationen: Grundlage für die Schwärzung ist vorliegend insbesondere § 6, Satz 2 LIFG (Schutz... von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen). Zu Geschäftsgeheimnissen, also alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat, zählen u.a. auch Konditionen. Dabei muss eine Behörde nicht zwangsläufig selbst im Wettbewerb mit Konkurrenten stehen. Es reicht aus, dass das Bekanntwerden der betreffenden Information etwa wegen ihrer Vergaberelevanz die Stellung des Geheimnisträgers am Markt schwächt und auf diese Weise eine Wettbewerbsrelevanz entfaltet (OVG Münster Beschl. v. 2.3.2018 – 15 A 265/17).\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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