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"subject": "Immissionsschutz auf der Brücke über die A65 bei Insheim [#205311]",
"content": "Antrag nach dem LTranspG, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nDie Zeitung DIE RHEINPFALZ berichtete in ihrer Ausgabe vom 15.10.20 über die technischen Probleme von Pkw und Pedelecs auf der Brücke über die Autobahn A65 bei Insheim.\r\nDort führt die L543 von Insheim nach Herxheim über die A65, Anschlusstelle 18.\r\nSiehe auch:\r\nhttps://www.google.de/maps/@49.157741,8.1534566,16.5z\r\n\r\nIm Artikel wird beschrieben, dass immer wieder Pkw und Pedelec auf der Brücke aufgrund Elektronik-Problemen liegen bleiben.\r\nSiehe:\r\nhttps://www.rheinpfalz.de/lokal/landau_artikel,-technisches-mysterium-auf-der-insheimer-br%C3%BCcke-_arid,5122104.html\r\n\r\n\r\nDie Bundesnetzagentur hatte 2018 nach einer Störungsmeldung des ADAC die Brücke untersucht.\r\nDabei wurde ein starkes magnetisches Gleichfeld mit einer Flussdichte von ca. 2.5 mT gemessen.\r\n\r\nAuszüge aus dem Messbericht sind verfügbar unter:\r\nhttps://fragdenstaat.de/a/204235\r\n\r\n\r\nAnmerkung 1:\r\nIn der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BImSchV) sind Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch elektrische und magnetische Felder von Gleichstrom- und Niederfrequenzanlagen festgelegt. \r\nDer Grenzwert für statische magnetische Felder beträgt dort 0,5 mT (500 µT).\r\nIn der Fußnote heißt es dazu: \"Die Begrenzung ist so gewählt, dass Störbeeinflussungen von implantierten Körperhilfen wie zum Beispiel Herzschrittmachern durch statische Magnetfelder vermieden werden.\"\r\nSiehe dazu:\r\nhttps://www.bfs.de/DE/themen/emf/nff/schutz/grenzwerte/grenzwerte.html\r\n\r\nAllerdings gelten diese Grenzwerte aus der 26. BImSchV nur für Funkanlagen.\r\nWäre die Brücke eine Funkanlage, so wäre der Grenzwert um ein Vielfaches überschritten.\r\nDie Brücke ist nun aber eine Brücke und keine ortsfeste Funkanlage im Sinne der 26. BImSchV.\r\nDaher liegt formal keine Grenzwert-Überschreitung vor.\r\n\r\n\r\nAnmerkung 2:\r\nDie Bundesrat Drucksache 469/16 vom 18.08.16 \"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen\" \r\nsiehe\r\nhttps://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2016/0469-16.pdf\r\ndefiniert in Tabelle A2.10 \"Auslöseschwellen der magnetischen Flussdichte B bei statischen Magnetfeldern für die Beeinflussung von implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten, z. B. Herzschrittmacher\"\r\neine untere Auslöseschwelle von 0,5 mT und eine obere Auslöseschwelle von 1,0 mT.\r\n\r\nBei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle an einer Arbeitsstätte gilt dann: \r\nMaßnahmen §6(3):\r\n• „Der Arbeitgeber hat (...) Arbeitsbereiche mit Gefährdungen für besonders schutzbedürftige Beschäftigte nach Satz 2 zu kennzeichnen. (...)“\r\nAuslöseschwellen für aktive Implantate §9, Tabelle A2.10:\r\n• „Bei Überschreitung der oberen Auslöseschwelle (...) hat der Arbeitgeber weitere Maßnahmen (...) zu ergreifen, um Gefährdungen der Beschäftigten mit implantierten aktiven oder am Körper getragenen medizinischen Geräten zu beseitigen oder zu minimieren.“\r\n\r\nBesonders schutzbedürftige Beschäftigte sind insbesondere Beschäftigte \r\n- mit aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern,\r\n- mit passiven medizinischen Implantaten,\r\n- mit medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen,\r\n- mit sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder\r\n- mit eingeschränkter Thermoregulation\r\n\r\nWäre die Brücke also eine Arbeitsstätte im Sinne der Richtlinie 2013/35/EU, so würde das Magnetfeld die obere Auslöseschwelle überschreiten.\r\nSo wären dann für Beschäftigte mit aktiven Implantaten z.B. erforderlich\r\n- Warnzeichen \"Magnetisches Feld\"\r\n- Verbotszeichen \"Herzschrittmacher\"\r\n- weitere Maßnahmen zur Zutrittskontrolle\r\n\r\n\r\nMeine Fragen:\r\n\r\n1) Ist Ihnen die Thematik zu dem starken magnetischen Gleichfeld an der Brücke bekannt ?\r\n Bitte stellen Sie die bei Ihnen vorhandenen relevanten Dokumente bereit, wie z.B.:\r\n - Risikobewertung\r\n - Maßnahmenkatalog inkl. Bewertung\r\n - Plan zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen\r\n\r\n2) Das an der Brücke vorherrschende magnetische Gleichfeld kann die Funktionsweise von Herzschrittmachen beeinflussen.\r\n Darauf deuten der betreffende Grenzwert in der 26. BImSchV und die definierten Auslöseschwellen in der Bundesrat Drucksache 469/16 hin.\r\n Planen Sie an der Brücke Warnzeichen (\"Magnetisches Feld\") oder Verbotszeichen (\"Herzschrittmacher\") anzubringen ?\r\n\r\n3) Im Messbericht der Bundesnetzagentur heißt es:\r\n \"Er kann sich das Magnetfeld nur durch den Einsatz von starken Dauermagneten während der Bauphase erklären - um Metallteile aus dem Brückenzwischenraum zu entfernen.\"\r\n Planen Sie an der Brücke technische Maßnahmen zur Reduzierung des magnetischen Gleichfelds auf einen Wert unterhalb des Grenzwerts in der 26. BImSchV ?\r\n z.B.:\r\n - das Anbringen von Dauermagneten\r\n - eine aktive Entmagnetisierungs- bzw. Abmagnetisierungs-Vorrichtung (\"degaussing\")\r\n\r\n\r\nVielen Dank.\n\nDies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. \r\n\r\nSollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. \r\n\r\nMit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. \r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\nAnfragenr: 205311\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/205311/upload/5ac5142931d02d16d9fd7a83b7533309809ed763/\n\nPostanschrift\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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