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    "subject": "Ihre Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.12.2020 betreffend Nummer: [#204800]",
    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\n\r\nmit E-Mail vom 02.12.2020 haben Sie sich über das Portal „fragdenstaat.de“ an das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) gewandt und unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) um eine Bestätigung darüber gebeten, dass keine rechtliche Verbindung zwischen der Wortmarke \"ARD ZDF Deutschlandradio BEITRAGSSERVICE\" mit Registernummer 302011069212 und dem Rundfunkbeitrag besteht.\r\n\r\n\r\nMarken werden für bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen geschützt. Ein Anmelder einer Marke muss die Waren und/oder Dienstleistungen, die er durch die Marke schützen möchte, genau benennen. Die Anmeldung muss deshalb ein Verzeichnis der gewünschten Waren und/oder Dienstleistungen enthalten. Ob der beantragte Schutzumfang mit der Nutzung einer Marke deckungsgleich ist, ist jedoch nicht Gegenstand bei der Prüfung für die Eintragung einer Marke ins Markenregister. Unabhängig davon wäre es Markeninhabern nicht untersagt, ihre Marke zu weiteren Zwecken zu verwenden, die über den Schutzumfang hinausgingen. Ihre Frage nach der rechtlichen Verbindung zwischen Wortmarke und Rundfunkbeitrag kann somit nicht beantwortet werden, da die von Ihnen erbetene Information im DPMA nicht vorliegt und auch nicht aus der Markeneintragung abgeleitet werden kann.\r\n\r\n\r\nRein vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Inhalt der Markeneintragung insbesondere nicht geeignet wäre, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags zu begründen.\r\n\r\n\r\nZu Ihrer Information füge ich eine aktuelle Markenklassifikation (Nizza-Klassifikation) von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken bei. Maßgeblich für den konkreten Schutzumfang einer Marke ist jedoch der aus dem Markenregister ersichtliche Inhalt ihrer Eintragung.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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