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"subject": "WG: Steigende Steuern für Kfz Dok 2020/1040519",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 4. Oktober 2020 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie unter Beteiligung des im Hause zuständigen Fachreferats die folgenden Informationen:\r\n\r\nDie Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer für erstzugelassene Pkw wurde ab dem 1.7.2009 grundlegend geändert. Die Emissionsklassen (sog. EURO-Abgasnormen), mit denen spezifische Schadstoffemissionen begrenzt sind, spielen seither für die Besteuerung neuer Pkw keine Rolle mehr. Die CO2-Prüfwerte aus den verkehrsrechtlichen Genehmigungen ersetzten die Emissionsklassen als Bemessungsgrundlage. CO2 ist kein Bestandteil der Emissionsklassen. Korrespondierende direkte Zusammenhänge oder Abhängigkeiten zwischen den spezifischen Emissionswerten je Kilometer für CO2 und denen für limitierte Schadstoffe (Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe, Stickoxide und Feinstaub) bestehen nicht. Vom Kraftstoffverbrauch hängen linear nur die CO2-Emissionen ab. Die Tarife für Pkw wurde im Kraftfahrzeugsteuergesetz außerdem anhand des Datums der erstmaligen Zulassung zeitlich gestaffelt, um auch bei erwarteten technischen Fortschritten jeweils weiterhin einen Anreiz für noch verbrauchsärmere Fahrzeuge mit geringen spezifischen CO2-Emissionen geben zu können. Es handelt sich um folgende Zeiträume: 5.11.2008 bis 30.6.2009 / 1.7.2009 bis 31.12.2011 / 1.1.2012 bis 31.12.2013 / ab 1.1.2014.\r\n\r\nMitte des Jahres 2017 wurde außerdem nach längerer Vorbereitungszeit das neue Prüfverfahren zu den Kraftstoff-, Energieverbrauchs- und Emissionswerten eingeführt - das sog. WLTP. Es ist verkehrsrechtlich für die erstmalige Zulassung von Pkw bis auf wenige Ausnahmen seit dem 1.9.2018 obligatorisch. Die Werte nach WLTP fallen grundsätzlich realitätsnäher und fahrzeugbezogener aus, beispielsweise beeinflusst durch die Ausstattung und Zusatzausrüstung der jeweiligen Variante eines Fahrzeugmodells. Folgerichtig wurden diese Werte zeitgleich auch bei der Kraftfahrzeugsteuer für neue Pkw ohne Änderung der seit dem 1.1.2014 geltenden Tarife wirksam, um die einzelnen Fahrzeuge im Ergebnis gerechter zu belasten. Für den vorhandenen Fahrzeugbestand mit Erstzulassungen vor dem 1.9.2018 kann dies mit vertretbarem Aufwand nicht nachgeholt werden. Maßgebend war mit zeitlichem Vorlauf ein Änderungsgesetz vom 6.6.2017 (Fundstelle: Bundesgesetzblatt Teil I S. 1491). Aus der Sicht des BMF ist es weder möglich noch sinnvoll, die Auswirkungen durch das WLTP bei der Kraftfahrzeugsteuer mittels Tarifänderungen einzelfallgerecht zu neutralisieren oder auf rein rechnerisch ermittelte CO2-Werte zurückzugreifen, die näherungsweise denen des alten NEFZ entsprechen. Es käme zu verzerrten oder sogar verfälschten Ergebnissen im Vergleich zu den eigentlichen Auswirkungen des WLTP.\r\n\r\nVergleichbarkeit der Steuerhöhe Ihres neuen mit dem vorherigen Pkw ist aufgrund der vorstehend im Überblick dargestellten Unterschiede bei der Steuerbemessung nicht gegeben. Erfahrungsgemäß und nachvollziehbar sind jedoch Stichtage bei der Wahrnehmung von Gerechtigkeit einer Steuerlast immer schwierig. Die seit 2009 im Laufe der Zeit vorgenommene höhere Gewichtung des CO2-bemessenen Teils der Steuer soll einen stärkeren Anreiz setzen, sich bei der Anschaffung eines neuen Pkw für ein Fahrzeug zu entscheiden, das dem individuellen Bedarf entspricht und zugleich die Voraussetzungen verbessert, klimaschädliche Abgasemissionen zu senken. Daher sind kraftfahrzeugsteuerliche Entlastungen für Pkw mit Verbrennungsmotor, wie von Ihnen nachgefragt, nicht vorgesehen.\r\n\r\nWeitere Änderungen werden ab dem 1.1.2021 wiederum nur für erstzugelassene Pkw wirksam. Diese gehen auf das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 16.10.2020 zurück (Fundstelle: Bundesgesetzblatt Teil I S. 2184). Sie finden dazu nähere Informationen und Erläuterungen unter https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2020/kfz_aenderungen_7_kraftstaendg.html\r\n\r\n\r\nWir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund!\r\n\r\n\r\nNachrichtlich:\r\nFür das BMF ist es ein sehr wichtiges Anliegen, Ihre Privatsphäre und Ihre persönlichen Daten (nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) zu schützen. Die mit dem 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung, zu der Sie sich in einer FAQ auf der Webseite des BMI weiter informieren können, normiert europaweit einheitliche rechtliche Bedingungen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Bitte nutzen Sie die Informationen unter folgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Meta/Datenschutz/datenschutz.html\r\n\r\n\r\nFreundliche Grüße",
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