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    "subject": "Ihr Antrag nach dem IZG LSA vom 30.08.2016 gerichtet auf die Zusendung des Genehmigungsbescheides (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006, aufgehoben vom OLG Naumburg mit Beschluss vom 02.05",
    "content": "In dem Verwaltungsverfahren nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen Anhalt (IZG LSA) vom 19.06.2008 (GVBI. LSA S. 242) zu o. g. Betreff auf Antrag vom 30.08.2016\r\n\r\n[Antragsteller]\r\n– im Folgenden Antragsteller –\r\n\r\nergeht folgender Bescheid:\r\n\r\n\r\n1.\tDem Antragsteller wurde durch E-Mail der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (LRB) eine teilweise geschwärzte Fassung des antragsgegenständlichen Bescheides zur Verfügung gestellt. Sein weitergehender Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt.\r\n\r\n2.\tDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten werden auf 313,50 € festgesetzt.\r\n\r\n\r\nI.\r\n\r\nMit E-Mail vom 30.08.2016 hat sich der Antragsteller an die Pressestelle des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt gewandt. Darin führt er folgendes aus:\r\n\r\n„Bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\nGenehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG))\r\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.\"\r\n\r\nDieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an die dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt zugeordnete LRB weitergeleitet. Diese hat dem Antragsteller durch E-Mail vom 31.08.2016 mitgeteilt, dass sich die Gebühren nach der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO — GVBI. LSA 2008, S. 302) richten und deren Größenordnung vom Verlauf des Verfahrens abhängt. Dem Antragsteller wurde erläutert, dass hier der betroffenen Netzbetreiber als Dritter im Sinne der §§ 6 ff IZG LSA anzusehen ist, der im Verfahren nach dem IZG LSA zu beteiligen wäre. Dieses würde eine Gebührenpflicht auslösen. Außerdem wurde der Antragsteller auf die Regelungen des § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA sowie § 7 Abs. 2 S. 2 IZG LSA hingewiesen.\r\n\r\nDer Antragsteller hat daraufhin durch E-Mail vom 01.09.2016 einer Gebührenpflicht widersprochen. Er ist der Ansicht, es handele sich hier um eine nach § 74 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) veröffentlichungspflichtige Entscheidung der LRB. Da die LRB ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachgekommen sei, könnten auch keine Gebühren nach dem IZG erhoben werden.\r\n\r\nDurch die LRB wurde dem Antragsteller durch E-Mail vom 07.09.2016 u. a. mitgeteilt, dass nach hiesiger Ansicht keine Entscheidung nach § 74 EnWG vorläge, da der erbetene Bescheid durch das OLG Naumburg aufgehoben worden sei. Zudem sei der betroffene Dritte schon deshalb zu beteiligen, weil der Antragsteller eine Übersendung des vollständigen Bescheides einfordere. Außerdem wurde der Antragsteller informiert, dass der Netzbetreiber formlos gebeten wurde, die aus seiner Sicht im Bescheid enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen und sein Einverständnis mit einer Übersendung an den Antragsteller zu erklären.\r\n\r\nDurch E-Mail vom 08.09.2016 teilt der Antragsteller mit, sein Antrag sei nicht auf uneingeschränkte Übersendung des vollständigen Bescheides, sondern auf „den Beschluss vom 29.06.2006 in seiner Fassung gemäß § 74 EnWG\" gerichtet. Wenn der Beschluss in dieser Fassung nicht vorliege, werde die LRB aufgefordert die Ablehnung des Antrags gemäß § 9 Abs. 1 IZG LSA mitzuteilen. Vorsorglich werde ausdrücklich einer gebührenpflichtigen Beteiligung Dritter zur Herbeiführung einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 74 EnWG entsprechenden Fassung widersprochen.\r\n\r\nDurch E-Mail der LRB vom 12.09.2016 wurde dem Antragsteller nochmals die Rechtsauffassung der LRB erläutert. Außerdem wurde ihm eine in Teilen durch den Netzbetreiber (Stadtwerke Weißenfels GmbH) geschwärzte Fassung des Bescheides vom 29.06.2006 zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass durch die LRB keine Prüfung der Zulässigkeit der Schwärzungen stattgefunden habe, da diese Bestandteil des gebührenpflichtigen IZG-Verfahrens mit zwingender Drittbeteiligung wäre. Außerdem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass bei weiteren Verfahrenshandlungen die Schwelle zu einer Gebührenpflicht überschritten sein könnte.\r\n\r\nDaraufhin hat der Antragsteller mit E-Mails vom 12.09.2016 und 13.09.2016 um Zustellung eines „beschwerdefähigen Bescheids\" gebeten. Seine Beschwer sieht er darin, dass „Sie mir den Zugang zu dem antragsgegenständlichen Genehmigungsbescheid in seiner Fassung nach § 74 EnWG nicht gewähren, obwohl Ihnen diese Fassung vorliegt\".\r\n\r\nDie LRB hat den Antragsteller dazu durch E-Mails vom 12.09.2016 und 16.09.2016 zum Inhalt eines möglichen Bescheides angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.09.2016 gegeben. Eine Stellungnahme ist dazu nicht eingegangen.\r\n\r\n\r\nII.\r\n\r\nDer Antrag war in dem im Tenor Ziffer 1 genannten Umfang abzulehnen.\r\n\r\nDer Antrag vom 30.08.2016 ist zulässig. Er ist auf den Zugang zu amtlichen Informationen i. S. v. § 1 Abs. 1 IZG LSA gerichtet. Die LRB ist zur Verfügung über den gegenständlichen Bescheid vom 29.06.2006 berechtigt und damit auch für zuständig für die Entscheidung über den Antrag.\r\n\r\nBei dem Bescheid vom 29.06.2006 handelt es sich um eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung und damit um eine amtliche Information. Diese ist auch bei der LRB vorhanden.\r\n\r\nAusschlussgründe nach §§ 3 und 4 IZG LSA liegen nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen personenbezogener Daten nach § 5 IZG LSA sind ebenfalls nicht ersichtlich.\r\n\r\nDer Antrag des Antragstellers vom 30.08.2016 enthält keinerlei Einschränkungen und ist daher auf Zusendung des kompletten Bescheides gerichtet. Der Bescheid enthält betriebswirtschaftliche Daten eines Dritten (Stadtwerke Weißenfels GmbH). Dabei könnte es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. v. § 6 IZG LSA handeln. Es liegen daher Anhaltspunkte vor, dass der Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs hat, so dass ihm nach § 8 Abs. 1 IZG LSA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und nach § 8 Abs. 2 IZG LSA eine schriftliche Entscheidung auch bekannt zu geben ist. Mit diesem Verfahren handelt es sich hier nicht mehr um eine einfache Auskunft, so dass Gebühren nach dem IZG LSA zu erheben sind.\r\n\r\nDer Antragsteller hat einer Drittbeteiligung im Hinblick auf die Gebührenpflicht in seinen E-Mails vom 01.09.2016 und 08.09.2016 ausdrücklich widersprochen. Er hat damit eine ordnungsgemäße Fortführung des Verfahrens selbst verhindert, so dass sein Antrag auf Informationszugang, soweit er noch nicht befriedigt ist, abzulehnen ist. Gleichzeitig hat er auf der Erteilung eines Bescheides bestanden und spätestens damit eine Gebührenpflicht ausgelöst.\r\n\r\nDaran ändern auch die Ausführungen des Antragstellers zu § 74 EnWG nichts. Der Antragsteller hat entgegen seinem Antrag vom 30.08.2016 in seinen Mails vom 01.09.2016, 08.09.2016 und 13.09.2016 nunmehr die Zusendung des gegenständlichen Bescheides „in der Fassung gemäß § 74 EnWG\" erbeten. Eine nähere Konkretisierung, welche Daten der Antragsteller in der übersandten Fassung des Bescheides vermisst, hat er nicht vorgenommen.\r\n\r\nDieser Vortrag wird hier als Änderung bzw. Einschränkung des bisherigen Antrags verstanden. Auf die Frage, ob dieser Antrag das Informationsbegehren überhaupt hinreichend konkret benennt, da er letztlich eine Verknüpfung mit einer rechtlichen Wertung vornimmt, soll hier nicht näher eingegangen werden.\r\n\r\nDer Antrag ist jedenfalls in mehrfacher Hinsicht abzulehnen. Zum einen wurde der Bescheid vom 29.06.2006 durch Beschluss des OLG Naumburg vom 02.05.2007 (mit Wirkung für die Vergangenheit) aufgehoben. Es liegt daher mangels Wirksamkeit schon gar keine „Entscheidung\" i. S. d. § 74 EnWG vor, so dass der Vortrag des Antragstellers dazu in keiner Weise relevant ist.\r\n\r\nSelbst wenn man dem nicht folgt, so liegt in der LRB über die dem Antragsteller übersandte, teilweise geschwärzte Fassung des Bescheides hinaus jedenfalls keine weitere „Fassung nach § 74 EnWG\" vor. Die LRB hat Entscheidungen zu Netzentgelten und Erlösobergrenzen im Hinblick auf die potentiell enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse lediglich als Liste mit den Namen der Netzbetreibers und dem jeweiligen Datum der Bescheide veröffentlicht. Eine Veröffentlichung mit kompletten oder teilweise geschwärzten Bescheiden erfolgte nicht. Dem Antragsteller wurde mit dem Einverständnis des Netzbetreibers eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides vom 29.06.2006 zur Verfügung gestellt, diese kommt insoweit einer „Fassung nach § 74 EnWG\" gleich. Eine darüber hinausgehende Fassung des Bescheides, die durch die LRB etwa zur Vorbereitung einer Veröffentlichung erstellt wurde und ohne weitere Prüfung veröffentlicht werden könnte, liegt hier nicht vor und kann daher auch nicht übersandt werden.\r\n\r\nDie weitere Argumentation des Antragstellers, für die Beteiligung des Dritten könnten hier keine Gebühren geltend gemacht werden, da diese Beteiligung ja nur deswegen nötig sei, weil die LRB es bisher unterlassen habe, die Genehmigungsentscheidung in eine gesetzeskonforme Fassung zu überführen, geht ebenfalls fehl.\r\n\r\nZunächst ist auch hier darauf zu verweisen, dass § 74 EnWG nicht anwendbar ist (s. o.). Zudem gewährt auch § 74 EnWG kein subjektives Recht auf Veröffentlichung von Bescheiden oder die Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung. Aus dem IZG LSA folgt ebenfalls keine Informationsbeschaffungs- oder Informationsgenerierungspflicht (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 5/748). Letztlich begehrt der Antragsteller aber eine Information, die hier in dieser Form nicht vorliegt.\r\n\r\nSchließlich wurde dem Antragsteller eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides zur Verfügung gestellt, die über eine Veröffentlichung etwa des Tenors einer Entscheidung hinausgeht. Abgesehen davon, dass es sich dabei nach den obigen Ausführungen wegen der Aufhebung durch das OLG Naumburg zwar nicht um eine „Entscheidung\" i. S. d. § 74 EnWG handelt, ist gleichwohl nicht ersichtlich, warum dem Anliegen des Antragstellers damit nicht entsprochen ist. Wenn er dennoch auf einer Fortführung des Verfahrens einschließlich Bescheidung besteht, hat er auch die Gebühren zu tragen. \r\n\r\nDer durch den Antragsteller hilfsweise geltend gemachte Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) bzw. dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist ebenfalls abzulehnen. Die genannten Vorschriften sind schon nicht anwendbar, da keine Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind. Zudem würden auch hier die obigen Erwägungen entsprechend gelten.\r\n\r\n\r\nIII. Kostenentscheidung\r\n\r\nFür das Verfahren werden Kosten nach § 10 IZG LSA i. V. m. der IZG LSA KostVO erhoben, die der Antragsteller zu tragen hat (s. dazu auch die obigen Ausführungen zu II.).\r\n\r\nNach der Anlage zur IZG LSA KostVO, Teil A Ziffer 3 können Gebühren von 0 bis 2000 € erhoben werden. In der entsprechenden Fußnote dazu wird geregelt, dass die Bemessung nach dem jeweiligen Zeitaufwand erfolgt, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwandes abgesehen wird. Eine solche Geringfügigkeit liegt hier nicht vor. Für das Verfahren ist in der LRB ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden angefallen (u. a. Ermittlung des Netzbetreibers an Hand des zitierten Urteils und Heraussuchen des Bescheides, Mailverkehr, rechtliche Bewertung, Erstellung des Bescheides). Zu Gunsten des Antragstellers wurde der Aufwand für die Abstimmung mit den Stadtwerken Weißenfels nicht eingerechnet.\r\n\r\nDie Stundensätze bestimmen sich nach § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AIIGO LSA) vom 10.10.2012 (GVBI. LSA 2012, S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.06.2016 (GVBI. LSA 2016, S. 203). Zu Gunsten des Antragstellers wurde dabei der Stundensatz von 57 € aus § 3 Abs. 1 Ziffer 3 AIIGO LSA angesetzt, obwohl die Bearbeitung überwiegend durch einen Beamten gemäß Ziffer 4 erfolgte.\r\n\r\nDie Gebühr war danach auf 313,50 € festzusetzen (in Worten: dreihundertdreizehn Euro und fünfzig Cent) und ist bis zum 17.10.2016 an die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt zu überweisen:\r\n\r\nbei: \r\nDeutsche Bundesbank, \r\nFiliale Magdeburg\r\nIBAN DE21810000000081001500\r\nBIC MARKDEF1810\r\n\r\nVerwendungszweck:\t2102-275747-2\r\n\r\n\r\nIV. Rechtsbehelfsbelehrung\r\n\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der\r\n\r\nLandesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt\r\nLeipziger Straße 58\r\n39112 Magdeburg\r\n\r\neinzulegen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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Darin führt er folgendes aus:\r\n\r\n„Bitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\nGenehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG))\r\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\nSollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.\"\r\n\r\nDieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an die dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt zugeordnete LRB weitergeleitet. Diese hat dem Antragsteller durch E-Mail vom 31.08.2016 mitgeteilt, dass sich die Gebühren nach der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO — GVBI. LSA 2008, S. 302) richten und deren Größenordnung vom Verlauf des Verfahrens abhängt. Dem Antragsteller wurde erläutert, dass hier der betroffenen Netzbetreiber als Dritter im Sinne der §§ 6 ff IZG LSA anzusehen ist, der im Verfahren nach dem IZG LSA zu beteiligen wäre. Dieses würde eine Gebührenpflicht auslösen. Außerdem wurde der Antragsteller auf die Regelungen des § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA sowie § 7 Abs. 2 S. 2 IZG LSA hingewiesen.\r\n\r\nDer Antragsteller hat daraufhin durch E-Mail vom 01.09.2016 einer Gebührenpflicht widersprochen. Er ist der Ansicht, es handele sich hier um eine nach § 74 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) veröffentlichungspflichtige Entscheidung der LRB. 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Außerdem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass bei weiteren Verfahrenshandlungen die Schwelle zu einer Gebührenpflicht überschritten sein könnte.\r\n\r\nDaraufhin hat der Antragsteller mit E-Mails vom 12.09.2016 und 13.09.2016 um Zustellung eines „beschwerdefähigen Bescheids\" gebeten. Seine Beschwer sieht er darin, dass „Sie mir den Zugang zu dem antragsgegenständlichen Genehmigungsbescheid in seiner Fassung nach § 74 EnWG nicht gewähren, obwohl Ihnen diese Fassung vorliegt\".\r\n\r\nDie LRB hat den Antragsteller dazu durch E-Mails vom 12.09.2016 und 16.09.2016 zum Inhalt eines möglichen Bescheides angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.09.2016 gegeben. Eine Stellungnahme ist dazu nicht eingegangen.\r\n\r\n\r\nII.\r\n\r\nDer Antrag war in dem im Tenor Ziffer 1 genannten Umfang abzulehnen.\r\n\r\nDer Antrag vom 30.08.2016 ist zulässig. Er ist auf den Zugang zu amtlichen Informationen i. S. v. § 1 Abs. 1 IZG LSA gerichtet. Die LRB ist zur Verfügung über den gegenständlichen Bescheid vom 29.06.2006 berechtigt und damit auch für zuständig für die Entscheidung über den Antrag.\r\n\r\nBei dem Bescheid vom 29.06.2006 handelt es sich um eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung und damit um eine amtliche Information. Diese ist auch bei der LRB vorhanden.\r\n\r\nAusschlussgründe nach §§ 3 und 4 IZG LSA liegen nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen personenbezogener Daten nach § 5 IZG LSA sind ebenfalls nicht ersichtlich.\r\n\r\nDer Antrag des Antragstellers vom 30.08.2016 enthält keinerlei Einschränkungen und ist daher auf Zusendung des kompletten Bescheides gerichtet. Der Bescheid enthält betriebswirtschaftliche Daten eines Dritten (Stadtwerke Weißenfels GmbH). Dabei könnte es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. v. § 6 IZG LSA handeln. 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Der Antragsteller hat entgegen seinem Antrag vom 30.08.2016 in seinen Mails vom 01.09.2016, 08.09.2016 und 13.09.2016 nunmehr die Zusendung des gegenständlichen Bescheides „in der Fassung gemäß § 74 EnWG\" erbeten. Eine nähere Konkretisierung, welche Daten der Antragsteller in der übersandten Fassung des Bescheides vermisst, hat er nicht vorgenommen.\r\n\r\nDieser Vortrag wird hier als Änderung bzw. Einschränkung des bisherigen Antrags verstanden. Auf die Frage, ob dieser Antrag das Informationsbegehren überhaupt hinreichend konkret benennt, da er letztlich eine Verknüpfung mit einer rechtlichen Wertung vornimmt, soll hier nicht näher eingegangen werden.\r\n\r\nDer Antrag ist jedenfalls in mehrfacher Hinsicht abzulehnen. Zum einen wurde der Bescheid vom 29.06.2006 durch Beschluss des OLG Naumburg vom 02.05.2007 (mit Wirkung für die Vergangenheit) aufgehoben. Es liegt daher mangels Wirksamkeit schon gar keine „Entscheidung\" i. S. d. § 74 EnWG vor, so dass der Vortrag des Antragstellers dazu in keiner Weise relevant ist.\r\n\r\nSelbst wenn man dem nicht folgt, so liegt in der LRB über die dem Antragsteller übersandte, teilweise geschwärzte Fassung des Bescheides hinaus jedenfalls keine weitere „Fassung nach § 74 EnWG\" vor. Die LRB hat Entscheidungen zu Netzentgelten und Erlösobergrenzen im Hinblick auf die potentiell enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse lediglich als Liste mit den Namen der Netzbetreibers und dem jeweiligen Datum der Bescheide veröffentlicht. Eine Veröffentlichung mit kompletten oder teilweise geschwärzten Bescheiden erfolgte nicht. Dem Antragsteller wurde mit dem Einverständnis des Netzbetreibers eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides vom 29.06.2006 zur Verfügung gestellt, diese kommt insoweit einer „Fassung nach § 74 EnWG\" gleich. Eine darüber hinausgehende Fassung des Bescheides, die durch die LRB etwa zur Vorbereitung einer Veröffentlichung erstellt wurde und ohne weitere Prüfung veröffentlicht werden könnte, liegt hier nicht vor und kann daher auch nicht übersandt werden.\r\n\r\nDie weitere Argumentation des Antragstellers, für die Beteiligung des Dritten könnten hier keine Gebühren geltend gemacht werden, da diese Beteiligung ja nur deswegen nötig sei, weil die LRB es bisher unterlassen habe, die Genehmigungsentscheidung in eine gesetzeskonforme Fassung zu überführen, geht ebenfalls fehl.\r\n\r\nZunächst ist auch hier darauf zu verweisen, dass § 74 EnWG nicht anwendbar ist (s. o.). Zudem gewährt auch § 74 EnWG kein subjektives Recht auf Veröffentlichung von Bescheiden oder die Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung. Aus dem IZG LSA folgt ebenfalls keine Informationsbeschaffungs- oder Informationsgenerierungspflicht (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 5/748). Letztlich begehrt der Antragsteller aber eine Information, die hier in dieser Form nicht vorliegt.\r\n\r\nSchließlich wurde dem Antragsteller eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides zur Verfügung gestellt, die über eine Veröffentlichung etwa des Tenors einer Entscheidung hinausgeht. Abgesehen davon, dass es sich dabei nach den obigen Ausführungen wegen der Aufhebung durch das OLG Naumburg zwar nicht um eine „Entscheidung\" i. S. d. § 74 EnWG handelt, ist gleichwohl nicht ersichtlich, warum dem Anliegen des Antragstellers damit nicht entsprochen ist. Wenn er dennoch auf einer Fortführung des Verfahrens einschließlich Bescheidung besteht, hat er auch die Gebühren zu tragen. \r\n\r\nDer durch den Antragsteller hilfsweise geltend gemachte Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) bzw. dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist ebenfalls abzulehnen. Die genannten Vorschriften sind schon nicht anwendbar, da keine Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind. Zudem würden auch hier die obigen Erwägungen entsprechend gelten.\r\n\r\n\r\nIII. Kostenentscheidung\r\n\r\nFür das Verfahren werden Kosten nach § 10 IZG LSA i. V. m. der IZG LSA KostVO erhoben, die der Antragsteller zu tragen hat (s. dazu auch die obigen Ausführungen zu II.).\r\n\r\nNach der Anlage zur IZG LSA KostVO, Teil A Ziffer 3 können Gebühren von 0 bis 2000 € erhoben werden. In der entsprechenden Fußnote dazu wird geregelt, dass die Bemessung nach dem jeweiligen Zeitaufwand erfolgt, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwandes abgesehen wird. Eine solche Geringfügigkeit liegt hier nicht vor. Für das Verfahren ist in der LRB ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden angefallen (u. a. Ermittlung des Netzbetreibers an Hand des zitierten Urteils und Heraussuchen des Bescheides, Mailverkehr, rechtliche Bewertung, Erstellung des Bescheides). Zu Gunsten des Antragstellers wurde der Aufwand für die Abstimmung mit den Stadtwerken Weißenfels nicht eingerechnet.\r\n\r\nDie Stundensätze bestimmen sich nach § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AIIGO LSA) vom 10.10.2012 (GVBI. LSA 2012, S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.06.2016 (GVBI. LSA 2016, S. 203). Zu Gunsten des Antragstellers wurde dabei der Stundensatz von 57 € aus § 3 Abs. 1 Ziffer 3 AIIGO LSA angesetzt, obwohl die Bearbeitung überwiegend durch einen Beamten gemäß Ziffer 4 erfolgte.\r\n\r\nDie Gebühr war danach auf 313,50 € festzusetzen (in Worten: dreihundertdreizehn Euro und fünfzig Cent) und ist bis zum 17.10.2016 an die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt zu überweisen:\r\n\r\nbei: \r\nDeutsche Bundesbank, \r\nFiliale Magdeburg\r\nIBAN DE21810000000081001500\r\nBIC MARKDEF1810\r\n\r\nVerwendungszweck:\t2102-275747-2\r\n\r\n\r\nIV. Rechtsbehelfsbelehrung\r\n\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der\r\n\r\nLandesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt\r\nLeipziger Straße 58\r\n39112 Magdeburg\r\n\r\neinzulegen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
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