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"subject": "Vermittlung bei Anfrage „Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG))“ [#17727]",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\n\nBezug nehmend auf den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.9.2016 (https://fragdenstaat.de/a/17727#nachricht-54820) rufe ich Sie gemäß § 12 Abs.1 IZG LSA an. \nDie bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\n\nhttps://fragdenstaat.de/a/17727\n\nIch bin der Meinung, die Kostenentscheidung im o.g. Bescheid (313,50 Euro) ist rechtswidrig ergangen, weil § 12 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) unberücksichtigt geblieben ist. Mein Antrag auf Informationszugang hatte eine amtliche Information zum Gegenstand, die aufgrund § 74 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bereits einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegt. Mein Antrag war allein deswegen erforderlich, weil die Landesregulierungsbehörde ihrer Pflicht gemäß § 74 EnWG nicht nachgekommen war (und bis heute nicht nachkommt). Wenn die Behörde nun mir den Aufwand für die Herbeiführung einer veröffentlichungsfähigen Fassung der antragsgegenständlichen Entscheidung in Rechnung stellt, handelt es ich um eine unrichtige Behandlung der Sache, da sie diesen Aufwand aufgrund von § 74 EnWG bereits von Amts wegen zu erbringen verpflichtet war bzw. verpflichtet ist. Kosten aber, die dadurch entstanden sind, daß die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen (§ 12 Abs. 1 VwKostG LSA).\n\nBei richtiger Behandlung der Sache (= Bereitstellung der antragsgegenständlichen Entscheidung ohne unzulässige Schwärzungen auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde gemäß § 74 EnWG) wäre mein Antrag von vorneherein nicht erforderlich gewesen. \n\nSoweit im Übrigen die Landesregulierungsbehörde die Auffassung vertritt, für die antragsgegenständliche Entscheidung sei mit ihrer Aufhebung durch das OLG Naumburg die Veröffentlichungspflicht entfallen, ist dies unbeachtlich. Ob inzwischen aufgehoben oder nicht: Die Entscheidung vom 29. Juni 2006 ist unstreitig ergangen und liegt somit vor. Eine -wohl unstreitig jedenfalls bis zur Aufhebung durch das OLG Naumburg- veröffentlichungspflichtige Entscheidung zur Verfügung zu stellen, kann bei richtiger Behandlung der Sache keinen Aufwand auslösen, der die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Gemäß der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) ist aber bei Geringfügigkeit des Aufwands von einer Gebührenfestsetzung abzusehen. \n\nSie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.\n\nSie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.\n\nVielen Dank im Voraus für Ihre Mühen.\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\nAnfragenr: 17727\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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