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    "content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\neine Listenstreichung nach 25 Jahren ist keine Gremiumsentscheidung, sondern eine Entscheidung von Amts wegen gemäß § 18 Absatz 7 Jugendschutzgesetz (JuSchG). In diesen Fällen fertigt die Bundesprüfstelle keine Entscheidung an. Das Medium wird nur aus der Liste gestrichen. Es handelt sich um einen automatischen Wirkungsverfall der Indizierungsfolgen. \r\n\r\nEntscheidungen zur Listenstreichung werden nur dann geschrieben, wenn ein Gremium darüber beschlossen hat, etwa bei einem Antrag auf vorzeitige Listenstreichung. \"Vorzeitig\" meint in diesem Zusammenhang \"vor dem Ablauf von 25 Jahren\". \r\n\r\nDie Listenstreichung des Filmes \"Blood Tiger\" geschah von Amts wegen gemäß § 18 Absatz 7 JuSchG.  Es gibt daher keine ausformulierte Entscheidung, die ich Ihnen zukommen lassen könnte.\r\n\r\nFür Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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