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"subject": "AW: Vermittlung bei Anfrage „USK-Alterskennzeichnung/Jugendentscheid bzgl. \"Fortnite\"“ [#204323] [#204323]",
"content": "Der Eingang Ihrer E-Mail vom 06.01.2021 wird hiermit bestätigt. \r\n\r\nWir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. \r\n\r\nWir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank!\r\n\r\nUm unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.\r\n\r\nDiese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.\r\n--\r\nDie Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, [geschwärzt], [geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n \r\nAllgemeine E-Mailadresse: [geschwärzt] Öffentlicher Schlüssel für allgemeine E-Mailadresse:\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n-----Ursprüngliche Nachricht-----\r\nVon: [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> \r\nGesendet: Mittwoch, 6. Januar 2021 17:53\r\nAn: ZF LDI Poststelle (LDI) <[geschwärzt]>\r\nBetreff: Vermittlung bei Anfrage „USK-Alterskennzeichnung/Jugendentscheid bzgl. \"Fortnite\"“ [#204323] [#204323]\r\n\r\nSehr [geschwärzt],\r\n\r\nich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n\r\nIch bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Bei den USK-Alterseinstufungen handelt es sich um Verwaltungsakte des Landes Nordrhein-Westfalen. Demnach fallen meines Erachtens auch die Jugendentscheide der USK unter den Anwendungsbereich des IFG NRW. So heißt es in § 21 Abs. 1 und 2 der USK-Grundsätze: \r\n\r\n\"Die Obersten Landesjugendbehörden sind gemäß § 14 JuSchG zuständig für die Entscheidung über die Freigabe und Kennzeichnung von mit Spielen programmierten Bildträgern, die Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Sie bedienen sich gemäß Vereinbarung der Länder über die Freigabe und Kennzeichnung von Spielen der Prüftätigkeit der Ausschüsse der USK als gutachterlicher Stelle. \r\n\r\nDie Prüfentscheide der Ausschüsse werden nach ihrer Wirksamkeit durch den Ständigen Vertreter als eigene Entscheidungen der Obersten Landesjugendbehörden übernommen.\"\r\n\r\nDarüber hinaus ist unklar, warum die Einsichtnahme zu wissenschaftlichen Zwecke explizit möglich sein soll. Offenkundig wurde dieses Zugeständnis erst durch ein Rechtsgutachten im Auftrag des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen (KFN) erreicht, welches sich wiederum auf § 4 Abs. 1 IFG NRW bezog (vgl. Höynck, Theresia / Mößle, Thomas / Kleimann, Matthias / Pfeiffer, Christian / Rehbein, Florian (2007): Jugendmedienschutz bei gewalthaltigen Computerspielen: Eine Analyse der USK-Alterseinstufungen. KFN-Forschungsbericht Nr. 101. S. 29.). Das IFG NRW begrenzt das Recht auf Informationsfreiheit allerdings nicht auf den wissenschaftlichen Bereich. \r\n\r\nEine \"schriftliche Zusammenfassung der Entscheidungsgründe\" soll laut der Antwort auf meine Anfrage zudem möglich sein. Warum dann nicht auch die Übersendung des eigentlichen Jugendentscheids?\r\n\r\nSie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail.\r\nSie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n [geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt]\r\n\r\n\r\n[geschwärzt] \r\n[geschwärzt]\r\n[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]\r\n[geschwärzt]",
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