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"subject": "AW: Blocklisten des Twitter-Accounts der Polizei Düsseldorf [#207768]",
"content": "Sehr geehrteAntragsteller/in\n\r\ngemäß § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW ist eine Auskunft in der Regel gebührenpflichtig. Einen Ausnahmetatbestand nach § 2 vermag ich in Ihrer Anfrage nicht zu erkennen. Gemäß der Anlage zur VerwGebO zum IFG NRW ist lediglich die Erteilung einer einfachen schriftlichen Auskunft gebührenfrei, bei Auskünften mit erheblichem Vorbereitungsaufwand ist hingegen eine Gebühr von 50 bis 500 Euro zu erheben. Nach Rücksprache mit unserer Twitterredaktion erfordert die Beantwortung Ihrer Anfrage dort einen Arbeitsaufwand von ca. 1,5 bis 2 Stunden, teils durch Beamte des gehobenen, teils des höheren Dienstes. Bei diesem Zeitansatz liegt keine einfache schriftliche Auskunft mehr vor, so dass Ihnen Gebühren entstünden. Die Gebühren werde ich analog der \"Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren - Runderlass des Ministeriums des Innern - 14-36.08.06 -\" wie folgt festsetzen:\r\ngehobener Dienst: 70 Euro je Stunde\r\nhöherer Dienst: 84 Euro je Stunde\r\n\r\nDaraus ergäbe sich eine Gesamtgebühr in Höhe von ca. 112 bis 154 Euro (1 Stunde g.D. plus 0,5-1 Stunde h.D.). Bitte beachten Sie, dass die Gebühr nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet wird und von dieser genannten Summe noch leicht nach oben oder unten abweichen kann.\r\n\r\nBevor ich die Twitterredaktion mit der Beantwortung Ihrer Anfrage beauftrage bitte ich Sie um kurze Zustimmung. Sofern Sie kein weiteres Interesse an der Beantwortung Ihrer Frage haben würde ich mich auch über eine kurze Antwort freuen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Polizeipräsidium Düsseldorf",
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