HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/558085/?format=api",
"id": 558085,
"url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/corona-impfung-3/#nachricht-558085",
"request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/207034/?format=api",
"sent": true,
"is_response": true,
"is_postal": false,
"is_draft": false,
"kind": "email",
"is_escalation": false,
"content_hidden": false,
"sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/7221/?format=api",
"recipient_public_body": null,
"status": "resolved",
"timestamp": "2021-01-18T22:32:38+01:00",
"registered_mail_date": null,
"redacted": false,
"not_publishable": false,
"attachments": [],
"subject": "WG: [EXTERN] Corona Impfung [Anfrage #207034]",
"content": "Sehr geehrter Herr Irschik,\n\nzur Beantwortung Ihrer Frage zur Haftung im Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 kann ich Sie auf den Pandemie-Plan des Landes Schleswig-Holstein verweisen (https://schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/I/infektionsschutz/Downloads/Infektionsschutz_Seuchenalarm_influenzaPandemiePlanSH.html) siehe dort Kapitel 6.6, Seite 43. Das dort für den Fall der Influenza Gesagte gilt auch im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Die für einen Entschädigungsanspruch vorausgesetzte Impfempfehlung des Landes ist noch nicht rechtsverbindlich veröffentlicht, soll aber in Kürze verkündet werden und rückwirkend in Kraft treten.\n\n\n\"6.6. Haftungsregelungen pandemischer Impfungen\n\nEntschädigungsanspruch des Geimpften\n\nEs besteht ein Entschädigungsanspruch des Geimpften gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 1 IfSG [Anm.: Infektionsschutzgesetz], nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wenn ein Impfschaden im Sinne des Gesetzes vorliegt.\n\nVoraussetzung für die Entschädigung ist eine öffentliche Impfempfehlung des Landes (nicht die STIKO-Empfehlung).\n\nDie Impfung gegen Influenza ist in Schleswig-Holstein uneingeschränkt, d. h. für alle Altersgruppen und gegen alle Influenzaviren, öffentlich empfohlen.\n\nDadurch besteht im Falle eines Impfschadens Recht auf Entschädigung, die auf der Basis einer entsprechenden Begutachtung gewährt wird.\n\nZuständig für die Bearbeitung ist das Landesamt für soziale Dienste [Anm.: Sitz in Neumünster].\n\nDieser Anspruch des Geschädigten Geimpften besteht neben einem ggf. bestehenden Amtshaftungsanspruch (§ 63 Abs. 2 IfSG) [Anm.: siehe dazu nachfolgend unter Arzthaftung].\n\nArzthaftung\n\nVom Anspruch des Geimpften auf Entschädigung zu trennen ist die Arzthaftung für Behandlungsfehler. Diese richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.\n\nEs ist vorgesehen die impfenden Ärzte während einer Pandemie als Verwaltungshelfer, also nicht selbständig, sondern im Auftrag des Landes handeln zu lassen.\n\nIn diesem Fall gilt die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Dies bedeutet, dass etwaige Schadensersatzansprüche nicht gegenüber dem impfenden Arzt, sondern gegenüber der beauftragenden staatlichen Institution geltend gemacht werden müssten. Dies gilt auch für immaterielle Schadensersatzansprüche (sog. Schmerzensgeld).\"\n\nNach § 61 IfSG genügt für einen Entschädigungsanspruch die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsschaden.\n\nIch hoffe, Ihnen hiermit geholfen und vermittelt zu haben, dass der Staat nicht nur für die Impfung, sondern ggf. auch für die Folgen Verantwortung trägt. Sobald die Impfempfehlung veröffentlicht ist, lasse ich Ihnen auch diese (Fundstelle/Link) gern noch zukommen.\n\nMit freundlichen Grüßen",
"redacted_subject": [
[
false,
"WG: [EXTERN] Corona Impfung [Anfrage #207034]"
]
],
"redacted_content": [
[
false,
"Sehr geehrter Herr Irschik,\n\nzur Beantwortung Ihrer Frage zur Haftung im Zusammenhang mit Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 kann ich Sie auf den Pandemie-Plan des Landes Schleswig-Holstein verweisen (https://schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/I/infektionsschutz/Downloads/Infektionsschutz_Seuchenalarm_influenzaPandemiePlanSH.html) siehe dort Kapitel 6.6, Seite 43. Das dort für den Fall der Influenza Gesagte gilt auch im Hinblick auf das Coronavirus SARS-CoV-2. Die für einen Entschädigungsanspruch vorausgesetzte Impfempfehlung des Landes ist noch nicht rechtsverbindlich veröffentlicht, soll aber in Kürze verkündet werden und rückwirkend in Kraft treten.\n\n\n\"6.6. Haftungsregelungen pandemischer Impfungen\n\nEntschädigungsanspruch des Geimpften\n\nEs besteht ein Entschädigungsanspruch des Geimpften gemäß § 60 Absatz 1 Nr. 1 IfSG [Anm.: Infektionsschutzgesetz], nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wenn ein Impfschaden im Sinne des Gesetzes vorliegt.\n\nVoraussetzung für die Entschädigung ist eine öffentliche Impfempfehlung des Landes (nicht die STIKO-Empfehlung).\n\nDie Impfung gegen Influenza ist in Schleswig-Holstein uneingeschränkt, d. h. für alle Altersgruppen und gegen alle Influenzaviren, öffentlich empfohlen.\n\nDadurch besteht im Falle eines Impfschadens Recht auf Entschädigung, die auf der Basis einer entsprechenden Begutachtung gewährt wird.\n\nZuständig für die Bearbeitung ist das Landesamt für soziale Dienste [Anm.: Sitz in Neumünster].\n\nDieser Anspruch des Geschädigten Geimpften besteht neben einem ggf. bestehenden Amtshaftungsanspruch (§ 63 Abs. 2 IfSG) [Anm.: siehe dazu nachfolgend unter Arzthaftung].\n\nArzthaftung\n\nVom Anspruch des Geimpften auf Entschädigung zu trennen ist die Arzthaftung für Behandlungsfehler. Diese richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen.\n\nEs ist vorgesehen die impfenden Ärzte während einer Pandemie als Verwaltungshelfer, also nicht selbständig, sondern im Auftrag des Landes handeln zu lassen.\n\nIn diesem Fall gilt die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG). Dies bedeutet, dass etwaige Schadensersatzansprüche nicht gegenüber dem impfenden Arzt, sondern gegenüber der beauftragenden staatlichen Institution geltend gemacht werden müssten. Dies gilt auch für immaterielle Schadensersatzansprüche (sog. Schmerzensgeld).\"\n\nNach § 61 IfSG genügt für einen Entschädigungsanspruch die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Gesundheitsschaden.\n\nIch hoffe, Ihnen hiermit geholfen und vermittelt zu haben, dass der Staat nicht nur für die Impfung, sondern ggf. auch für die Folgen Verantwortung trägt. Sobald die Impfempfehlung veröffentlicht ist, lasse ich Ihnen auch diese (Fundstelle/Link) gern noch zukommen.\n\nMit freundlichen Grüßen"
]
],
"sender": "Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}