HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/558977/?format=api",
"id": 558977,
"url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/ergebnisse-der-analyse-der-nutzeranforderungen-fur-den-nachfolger-sonderwagengeschutztes-einsatzfahrzeug-1/#nachricht-558977",
"request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/207082/?format=api",
"sent": true,
"is_response": true,
"is_postal": true,
"is_draft": false,
"kind": "post",
"is_escalation": false,
"content_hidden": false,
"sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/114/?format=api",
"recipient_public_body": null,
"status": "resolved",
"timestamp": "2021-01-14T11:10:28.101461+01:00",
"registered_mail_date": null,
"redacted": false,
"not_publishable": false,
"attachments": [
{
"resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/attachment/179998/?format=api",
"id": 179998,
"belongs_to": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/558977/?format=api",
"name": "bundespol_geschwaerzt.pdf",
"filetype": "application/pdf",
"size": 1249034,
"site_url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/ergebnisse-der-analyse-der-nutzeranforderungen-fur-den-nachfolger-sonderwagengeschutztes-einsatzfahrzeug-1/558977/anhang/bundespol_geschwaerzt.pdf",
"anchor_url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/ergebnisse-der-analyse-der-nutzeranforderungen-fur-den-nachfolger-sonderwagengeschutztes-einsatzfahrzeug-1/#nachricht-558977",
"file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/foi/558977/bundespol_geschwaerzt.pdf?token=1u0PNN%3AMaxpZ5ZOHramjjj8MsxFh8O-nzUpH7EtjcSy4Y7DEt0",
"pending": false,
"is_converted": false,
"converted": null,
"approved": true,
"can_approve": true,
"can_change_approval": false,
"redacted": null,
"is_redacted": true,
"can_redact": true,
"can_delete": false,
"is_pdf": true,
"is_image": false,
"is_irrelevant": false,
"document": null
}
],
"subject": "Informationsfreiheitsgesetz",
"content": "Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nmit Antrag vom 22. Dezember 2020 bitten Sie um Übersendung der in der BT-Drucksache 1923914 beschriebenen Ergebnisse der Analyse der Nutzeranforderungen für den Nachfolger Sonderwagen/Geschütztes Einsatzfahrzeug (SW/GEF) für die Bereitschaftspolizeien der Länder) und Erstellung eines gemeinsamen Anwendererprobungskonzepts mit der Bundespolizei.\r\n\r\n§ 1 Absatz 1 IFG gewährt jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Gleichwohl verpflichtet das IFG nicht zur Erstellung dieser Informationen.\r\nEin Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn die Ausschlussgründe der 88 3 ff. IFG greifen.\r\n\r\nIm Bereich der Bundespolizei ist eine Analyse zwischen Bund und Ländern unter Beteiligung der Bundespolizei durchgeführt worden, die sich mit den Nutzeranforderungen für den Nachfolger Sonderwagen/Geschütztes Einsatzfahrzeug (SW4; GEF 4 - BPOL bzw. SW 5 für die Bereitschaftspolizeien der Länder) und Erstellung eines gemeinsamen Anwendererprobungskonzepts befasst. Die Zusammenarbeit erfolgt über den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder (IBP), wodurch alle Bundesländer beteiligt wurden. Diese Information ist der Bundestags-Drucksache 19/23914 vom 3. November 2020 zu entnehmen.\r\nDie entsprechenden Dokumente der Analyse sind als Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft.\r\n\r\nNach § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Einstufung der Verschlusssache richtet sich dabei nach ihrem Inhalt. Eine Einstufung dieser Dokumente als \"VS-NfD\" erfolgte, weil die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der\r\n\r\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein könnte.\r\nDie Analyse enthält u.a. Ausführungen über die genauen Anforderungen an Sonderwagen / geschützte Einsatzfahrzeuge der Polizei. Diese sind sowohl auf die bekannten, als auch auf die zu erwartenden Modi Operandi ausgelegt und abgestimmt. Ein öffentliches Bekanntwerden der konkreten Ausstattung und der genauen Vorgehensweise der Bundespolizei und beteiligter Kräfte wird den Einsatz erheblich erschweren und die angestrebte Zielerreichung gefährden.\r\nDiese Einstufung wird mithin aktuell bestätigt.\r\n\r\nAuch die Prüfung einer Teilherausgabe der Unterlagen durch Teilschwärzungen führt zu einer Bestätigung des vorgenannten Ausschlussgrundes. Aufgrund der Auswahl und Wichtigkeit des Inhalts der Informationen in ihrer strukturierten Zusammenstellung geben diese einen entscheidenden Mehrwert wieder (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, 5 BV 14.1805). Dieser Mehrwert ist schützenswert.\r\n\r\nDes Weiteren sollen durch 8 3 Nr. 1 lit. c IFG die Belange der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geschützt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers umfasst die Schutzgüter der inneren und äußeren Sicherheit insbesondere auch die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Dies ist vorliegend gegeben. Detaillierte Kenntnis über die genauen Anforderungen an Sonderwagen / geschützte Einsatzfahrzeuge könnten das polizeiliche Gegenüber in die Lage versetzen, gezielt konstruktive Schwachstellen oder bestimmte strategische Konzeptionen der Polizei auszunutzen bzw. zu unterlaufen. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis reicht bereits aus, um ein einsatztaktisches und sicherheitsrelevantes Risiko zu Lasten der einzusetzenden Polizeivollzugsbeamten zu begründen. Dadurch könnte eine große Lücke im Sicherheitsgefüge der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Folglich wäre die Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit für die Zielerealisierung kontraproduktiv.\r\n\r\nVorstehende Ausschlussgründe gelten auch für schriftliche Unterlagen.\r\nGebührenentscheidung:\r\n\r\nDiese Auskunft ergeht kostenfrei.\r\n\r\nseresvona Rechtsbehelfsbelehrung:\r\n\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.\r\nDer Widerspruch kann beim Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.\r\nDer Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.\r\nDie De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
"redacted_subject": [
[
false,
"Informationsfreiheitsgesetz"
]
],
"redacted_content": [
[
false,
"Sehr geehrter Herr Semsrott,\r\n\r\nmit Antrag vom 22. Dezember 2020 bitten Sie um Übersendung der in der BT-Drucksache 1923914 beschriebenen Ergebnisse der Analyse der Nutzeranforderungen für den Nachfolger Sonderwagen/Geschütztes Einsatzfahrzeug (SW/GEF) für die Bereitschaftspolizeien der Länder) und Erstellung eines gemeinsamen Anwendererprobungskonzepts mit der Bundespolizei.\r\n\r\n§ 1 Absatz 1 IFG gewährt jedermann nach Maßgabe des Gesetzes einen Zugang zu amtlichen Informationen. Gleichwohl verpflichtet das IFG nicht zur Erstellung dieser Informationen.\r\nEin Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn die Ausschlussgründe der 88 3 ff. IFG greifen.\r\n\r\nIm Bereich der Bundespolizei ist eine Analyse zwischen Bund und Ländern unter Beteiligung der Bundespolizei durchgeführt worden, die sich mit den Nutzeranforderungen für den Nachfolger Sonderwagen/Geschütztes Einsatzfahrzeug (SW4; GEF 4 - BPOL bzw. SW 5 für die Bereitschaftspolizeien der Länder) und Erstellung eines gemeinsamen Anwendererprobungskonzepts befasst. Die Zusammenarbeit erfolgt über den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder (IBP), wodurch alle Bundesländer beteiligt wurden. Diese Information ist der Bundestags-Drucksache 19/23914 vom 3. November 2020 zu entnehmen.\r\nDie entsprechenden Dokumente der Analyse sind als Verschlusssache — Nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD) eingestuft.\r\n\r\nNach § 3 Nr. 4 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Die Einstufung der Verschlusssache richtet sich dabei nach ihrem Inhalt. Eine Einstufung dieser Dokumente als \"VS-NfD\" erfolgte, weil die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der\r\n\r\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein könnte.\r\nDie Analyse enthält u.a. Ausführungen über die genauen Anforderungen an Sonderwagen / geschützte Einsatzfahrzeuge der Polizei. Diese sind sowohl auf die bekannten, als auch auf die zu erwartenden Modi Operandi ausgelegt und abgestimmt. Ein öffentliches Bekanntwerden der konkreten Ausstattung und der genauen Vorgehensweise der Bundespolizei und beteiligter Kräfte wird den Einsatz erheblich erschweren und die angestrebte Zielerreichung gefährden.\r\nDiese Einstufung wird mithin aktuell bestätigt.\r\n\r\nAuch die Prüfung einer Teilherausgabe der Unterlagen durch Teilschwärzungen führt zu einer Bestätigung des vorgenannten Ausschlussgrundes. Aufgrund der Auswahl und Wichtigkeit des Inhalts der Informationen in ihrer strukturierten Zusammenstellung geben diese einen entscheidenden Mehrwert wieder (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Oktober 2015, 5 BV 14.1805). Dieser Mehrwert ist schützenswert.\r\n\r\nDes Weiteren sollen durch 8 3 Nr. 1 lit. c IFG die Belange der inneren und äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geschützt werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers umfasst die Schutzgüter der inneren und äußeren Sicherheit insbesondere auch die Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Dies ist vorliegend gegeben. Detaillierte Kenntnis über die genauen Anforderungen an Sonderwagen / geschützte Einsatzfahrzeuge könnten das polizeiliche Gegenüber in die Lage versetzen, gezielt konstruktive Schwachstellen oder bestimmte strategische Konzeptionen der Polizei auszunutzen bzw. zu unterlaufen. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis reicht bereits aus, um ein einsatztaktisches und sicherheitsrelevantes Risiko zu Lasten der einzusetzenden Polizeivollzugsbeamten zu begründen. Dadurch könnte eine große Lücke im Sicherheitsgefüge der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Folglich wäre die Kenntnisnahme durch die Öffentlichkeit für die Zielerealisierung kontraproduktiv.\r\n\r\nVorstehende Ausschlussgründe gelten auch für schriftliche Unterlagen.\r\nGebührenentscheidung:\r\n\r\nDiese Auskunft ergeht kostenfrei.\r\n\r\nseresvona Rechtsbehelfsbelehrung:\r\n\r\nGegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.\r\nDer Widerspruch kann beim Bundespolizeipräsidium, Heinrich-Mann-Allee 103, 14473 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.\r\nDer Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden.\r\nDie De-Mail-Adresse lautet: "
],
[
true,
"<<E-Mail-Adresse>>"
],
[
false,
"\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
]
],
"sender": "Bundespolizeipräsidium",
"status_name": "Anfrage abgeschlossen",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}