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    "subject": "IFG-Bescheid 442: Aufschlüsselung der Mortalität in den Jahren 2010 -2020 (Az.: A34/1010001001-IF30442)",
    "content": "Sehr geehrter Antragsteller/in\n\r\nSie haben mit Nachricht vom 27. Januar 2020 (unser Az.: A34/1010001001-IF30442) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet.\r\n\r\nIn dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen:\r\n\r\nStatistiken zur Mortalität der Jahre 2010 - 2020, aufgeschlüsselt in die jeweiligen Todesursachen.\r\nz.B............  X Tote durch Herzkreislauferkrankungen, X Tote durch Unfälle, X Tote durch Suizide usw.\r\nBei der Auswertung für das Jahr 2020 sollte bei der Erfassung der Daten darauf geachtet worden sein, das Personen, welche unter Covid-19 erkrankt sind aber nicht daran gestorben sind, auch nicht als Covid-Tote gewertet werden, da dies ansonsten zu einer starken Verfälschung der reellen Werte führen würde.\r\n\r\nZu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit:\r\n\r\nWir haben Ihnen für die Jahre 2010-2019 zwei Tabellen mit den gewünschten Daten beigefügt. \r\nDie Daten der Todesursachenstatistik für 2020 liegen leider derzeit im Statistischen Bundesamt noch nicht vor.\r\nDie Ergebnisse zum Berichtsjahr 2020 der Todesursachenstatistik und damit auch die Anzahl der an COVID19 verstorbenen Personen werden voraussichtlich frühestens im August 2021 vorliegen. \r\nEin exakter Veröffentlichungstermin kann diesbezüglich leider nicht prognostiziert werden, da die Todesursachenstatistik eine jährliche Vollerhebung bezogen auf ein Kalenderjahr ist. Die Aufbereitung der Daten geschieht zunächst in den Statistischen Landesämtern nach Vorliegen aller Fälle, eine Aufbereitung der Bundesergebnisse wird im Statistischen Bundesamt nach Vorliegen aller Landesergebnisse durchgeführt.\r\n\r\nWir schlagen Ihnen vor, sich bezüglich der derzeit noch nicht verfügbaren Daten zu gegebener Zeit wieder an uns zu wenden.\r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nRechtsbehelfsbelehrung:\r\n\r\nGegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen.\r\nDafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:\r\n\r\n1. Schriftlich oder zur Niederschrift:\r\nDer Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-\r\nStresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden\r\n\r\n2. Auf elektronischem Weg:\r\nDer Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem\r\nDe-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>>\r\n\r\n\r\nWir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und bedauern, Ihnen die gewünschten Auskünfte derzeit nur teilweise mitteilen zu können.\r\nWir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleiben\r\n\r\nmit freundlichen Grüßen",
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