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"subject": "Ihr Antrag auf Einsichtnahme in den Energieausweis für die Polizeidirektion 5 in Berlin",
"content": "Sehr geehrter Herr Burkhardt,\n\nin o.g. Angelegenheit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages vom 18.01.2021, den Sie über die Internetseite \"Frag den Staat\" an die Poststelle der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) gerichtet haben.\n\n\nSie bitten die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) um Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis für das Gebäude der Polizeidirektion 5, Golßener Str. 6, 10965 Berlin. Ihren Antrag stützen Sie ausdrücklich auf das Umweltinformationsgesetz (UIG), das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG). Soweit Sie Ihren Antrag auf das VIG stützen, entspricht dies dem Musterantragstext der Internetseite \"Frag den Staat\". Vorliegend ist jedoch kein Bezug zu Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder Verbraucherprodukten im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (vgl. § 1 VIG) erkennbar. Ihr Antrag wäre demnach nach dem VIG abzulehnen. Ich gehe davon aus, dass Sie insoweit keine förmliche Bescheidung (förmliche Ablehnung) wünschen. Ihr Auskunftsbegehren ist ausschließlich auf der Grundlage des IFG und des UIG zu bearbeiten. Innerhalb der BImA ist der Stabsbereich Recht für die Bearbeitung solcher Anträge zuständig.\n\n\nSie begehren Auskunft auf Einsichtnahme in den Energiebedarfsausweis der o. g. Liegenschaft. Die BImA ist für die angefragte Liegenschaft nicht zuständig. Eigentümerin dieser Liegenschaft ist die Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM).\n\n\nIch darf Sie insofern bitten, sich mit Ihrem Anliegen unmittelbar an die BIM zu wenden.\n\n\nDa es sich hierbei um eine einfache Auskunft im Sinne von § 10 Abs. 1 S. 2 IFG handelt, werden keine Gebühren erhoben.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bundesanstalt für Immobilienaufgaben",
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"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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