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"subject": "Mein Antrag nach IZG / UIG / VIG LSA auf Informationszugang zu dem Geneh-migungsbescheid der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006 [...] // Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512 [#17727]",
"content": "++++++++++++++++++++++\r\nVORBEMERKUNG: DIES IST EINE DOKUMENTATION DES SCHRIFTLICH PER FAX AM 4.11.2016 EINGELEGTEN WIDERSPRUCHS\r\n++++++++++++++++++++++\r\n\r\nBetr.: Mein Antrag nach IZG / UIG / VIG LSA auf Informationszugang zu dem Genehmigungsbescheid der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006 zu den Stromnetzentgelten der Stadtwerke Weißenfels GmbH\r\n\r\nhier: Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512\r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\ngegen den Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512 (nachfolgend „Bescheid“), mir zugestellt am 5.10.2016, lege ich \r\n\r\nWiderspruch \r\n\r\nein sowohl bzgl. der Entscheidung in der Sache (dazu unter I.), als auch gegen die Kostenent-scheidung (dazu unter II.). \r\n\r\nI.\r\nDie Verweigerung meines mit Schreiben vom 30.8.2016 beantragten und am 1.9.2016 bzgl. § 74 EnWG präzisierten Informationszugangs ist rechtswidrig. Die antragsgegenständliche Information liegt der Landesregulierungsbehörde vor. Ausschlussgründe, insbesondere solche nach § 6 IZG LSA (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), sind nicht gegeben.\r\n\r\n1.\tAntragsgegenständliche Information liegt vor\r\n\r\nGegenstand meines Antrags ist der Genehmigungsbescheid der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006 zu den Stromnetzentgelten der Stadtwerke Weißenfels GmbH in seiner Fassung gemäß § 74 EnWG. \r\n\r\nSoweit die Landesregulierungsbehörde geltend macht, eine Entscheidung i.S.d. § 74 EnWG läge nicht vor, weil der Bescheid durch Beschluss des OLG Naumburg vom 2.5.2007 aufgehoben wurde, ist dies ohne Relevanz für meinen Antrag. § 74 EnWG bestimmt eine Veröf-fentlichungspflicht, die mit Erlass der Entscheidung eintritt. Soweit eine Entscheidung (später) einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt und – wie vorliegend – aufgehoben wird, bleibt die Pflicht nach § 74 EnWG unberührt. Sie verliert ihren Charakter als Entscheidung nicht (VG Minden, 11 K 32/05, Entscheidung vom 25.5.2005).\r\n\r\nAber selbst wenn – wie die Landesregulierungsbehörde zu glauben scheint – die Veröffentli-chungspflicht einer Entscheidung mit ihrer gerichtlichen Aufhebung erlösche, hätte wenigstens in dem Zeitraum zwischen Erlass der Entscheidung (29.06.2006) und ihrer Aufhebung (2.5.2007) eine „Fassung nach § 74 EnWG“ vorgelegen, da die Veröffentlichungspflicht nach einhelliger Kommentierung unverzüglich nach Erlass der Entscheidung zu erfolgen hat. Diese Fassung liegt der Landesregulierungsbehörde weiterhin vor: Es handelt sich um jene Fassung, die dem betroffenen Netzbetreiber, den Stadtwerken Weißenfels GmbH, bekannt gegeben wurde und mithin Teil der Verfahrensakte ist. \r\n\r\n2.\tKeine Ausschlussgründe, insb. keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Monopol\r\n\r\nAusschlussgründe, aufgrund derer die Landesregulierungsbehörde daran gehindert wäre, Zugang zu der Entscheidung in der Fassung, wie sie er nach Erlass der Stadtwerke Weißenfels GmbH bekannt gegeben wurde, zu gewähren, waren und sind nicht gegeben.\r\n\r\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen sind, die (a) nicht offenkundig, sondern (b) nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und (c) an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006, 1 BvR 2087/03, Rz. 87). Gegen ein etwaiges berechtigtes Interesse eines Netzbetreibers an der Geheimhaltung der behördlichen Entscheidungen nach Teil 3 des EnWG spricht bereits die Tatsache, dass es sich bei einem Stromnetzbetreiber um einen Monopolisten handelt: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information immanent ist (VG Köln, Urteil vom 25.2.2016 - 13 K 5017/13, nrwe.de-Randziffer 78 u. 79; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.1.2014 - OVG 12 B 50.09, juris Randziffer 48; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2015 – 10 A 10472/14.OVG; grundsätzlich: BVerfG, 1 BvR 2087/03, Rz. 82; Schoch IFG-Kommentar, 2. Aufl., § 6 Rn.94). \r\n\r\nVorliegend betrifft die antragsgegenständliche Entscheidung den Stromnetzbetrieb der Stadtwerke Weißenfels GmbH und somit ein MONOPOL. Fehlt aber jeglicher Wettbewerb, kann es im Rechtssinne keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben (VG Köln, Urteil vom 25.2.2016 - 13 K 5017/13, nrwe.de-Randziffer 78).\r\n\r\nSoweit die Landesregulierungsbehörde am 12.9.2016 eine teilgeschwärzte Fassung der antragsgegenständlichen Entscheidung zur Verfügung gestellt hat, ist offenkundig, dass dort ausschließlich solche Daten geschwärzt sind, die das MONOPOL DES STROMNETZBETRIEBS betreffen. Derartige Schwärzungen waren im Hinblick auf § 74 EnWG aber bereits bei Erlass der Entscheidung unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse fehlte. \r\n\r\nDavon abgesehen: Selbst bei unrichtiger Annahme eines „Wettbewerbs“ im Monopol würde es sich zehn (!) Jahre nach Erlass der Entscheidung bei den geschwärzten Informationen längst um „totes Wissen“ handeln, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation ohne Bedeutung ist und für welches ein schutzwürdiges Interesse ohne weiteres negiert werden kann (VG Köln, Urteil vom 25.2.2016 - 13 K 5017/13, nrwe.de-Randziffer 67; VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012, VG 27 L 259.12, Randziffer 41, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 20 F 13/10 -, zitiert nach Juris, Rz. 18; VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 27 K 6.09 – zitiert nach Juris, Rz. 31). \r\n\r\nII.\r\nDie Kostenentscheidung über 313,50 Euro ist bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, da sie nach IZG LSA und nicht nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) ergangen ist. Rechtsgrundlage meines Antrags aber ist neben dem IZG LSA auch das UIG LSA. \r\n\r\nDie antragsgegenständliche Information nach der Legaldefinition gemäß § 2 Abs, 3 Nr. 2 UIG i.V.m. § 2 Abs, 3 Nr. 3a UIG eine Umweltinformation. Denn die Genehmigungsentscheidung über die Preise der Stromnetznutzung wirkt sich unmittelbar auf den Faktor Energie (nämlich Strom) und seine Nutzung aus – und zwar nicht nur wahrscheinlich, sondern tatsächlich. Der Umweltbezug des Stromtransportes ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 EnWG, denn ausdrückliches Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes ist es u.a., eine möglichst umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, sicherzustellen. \r\n\r\nNach UIG LSA aber war die Kostenentscheidung der Landesregulierungsbehörde rechtswidrig, da gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 UIG LSA für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen Kosten nicht erhoben werden.\r\n\r\nAber selbst wenn – wie es die Landesregulierungsbehörde geltend macht – die Kostenentscheidung ausschließlich nach IZG LSA zu erfolgen hätte, wäre der Kostenbescheid der Höhe nach rechtswidrig. Denn soweit die Landesregulierungsbehörde in ihrer Kostenentscheidung geltend macht, für das Verfahren sei ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden angefallen für \r\n\r\n„u.a. Ermittlung des Netzbetreibers an Hand des zitierten Urteils und Heraus¬suchen des Bescheides, Mailverkehr, rechtliche Bewertung, Erstel-lung des Bescheides“ (Bescheid, S.6),\r\n\r\nist dies ganz wesentlich auf die unrichtige Behandlung der Sache zurückzuführen, nämlich die unrichtige Verweigerungshaltung der Landesregulierungsbehörde. Kosten jedoch, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind gemäß § 12 Abs. 1 VwKostG LSA. zu erlassen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n[Antragsteller]\n\nAnfragenr: 17727\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\r\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n\n",
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Gegen ein etwaiges berechtigtes Interesse eines Netzbetreibers an der Geheimhaltung der behördlichen Entscheidungen nach Teil 3 des EnWG spricht bereits die Tatsache, dass es sich bei einem Stromnetzbetreiber um einen Monopolisten handelt: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information immanent ist (VG Köln, Urteil vom 25.2.2016 - 13 K 5017/13, nrwe.de-Randziffer 78 u. 79; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.1.2014 - OVG 12 B 50.09, juris Randziffer 48; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2015 – 10 A 10472/14.OVG; grundsätzlich: BVerfG, 1 BvR 2087/03, Rz. 82; Schoch IFG-Kommentar, 2. Aufl., § 6 Rn.94). \r\n\r\nVorliegend betrifft die antragsgegenständliche Entscheidung den Stromnetzbetrieb der Stadtwerke Weißenfels GmbH und somit ein MONOPOL. 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