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"content": "Sehr [geschwärzt],\n\nVielen Dank für Ihre erneute Auskunft. \n\nGerne würde ich noch eine Nachfrage stellen: \n\nWenn, wie Sie sagen, der \"Jugendentscheid nicht Bestandteil des Verwaltungsakts\" ist, warum wird gemäß § 20 Abs. 2 der USK-Grundsätze der Jugendentscheid durch die Ständigen Vertreter \"unterzeichnet\": \"Die Jugendentscheide werden durch ein Mitglied des Prüfausschusses erstellt, durch den Vorsitzenden autorisiert und durch den Ständigen Vertreter unterzeichnet.\" Bitte teilen Sie mir in diesem Kontext den genaueren Rechtsstatus der sogenannten Jugendentscheide bei der USK aus Sicht des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen mit.\n\nIn Bezug auf Ihren Hinweis, dass die Jugendentscheide Ihrer Behörde nicht (unmittelbar) vorliegen würden, möchte ich gerne anmerken, dass nach § 20 Abs. 3 USK-Grundsätze zumindest gilt: \"Dem Antragsteller und den Obersten Landesjugendbehörden ist binnen einer Frist von höchstens sechs Wochen nach der Prüfung ein Jugendentscheid zugänglich zu machen.\" Nach § 20 Abs. 4 USK-Grundsätze heißt es zudem: \"[Die Jugendentscheide] werden den Obersten Landesjugendbehörden, den Jugendschutzsachverständigen sowie dem Beirat zugänglich gemacht.\"\n\nIch bedanke mich für Ihre Mühen.\n\n...\n\nMit freundlichen Grüßen\n[geschwärzt]\n\n\n\nAnfragenr: 204323\nAntwort an: [geschwärzt]\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\n[geschwärzt]\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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