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"subject": "Informationsfreiheitsgesetz",
"content": "Sehr geehrte/r Antragssteller/in,\r\n\r\nmit E-Mail vom 19. Oktober 2016 bitten Sie um Übersendung der Erlasse des BMI zu\r\nden Löschmoratorien im Zusammenhang mit den NSU- und NSAUntersuchungsausschüssen.\r\nSie berufen sich dabei auf S. 48 in der Bundestagsdrucksache\r\n18/9331 https:l/kleineanfragen.de/bundestag/18/9331-umsetzung-derempfehlungen-des-2-parlamentarischen-untersuchungsausschusses-der -17 -wahlperiode-zur-verbrechensserie ).\r\n\r\nBei Ihrer AntragsteIlung gehen Sie davon aus, dass es sich um eine einfache Auskunft\r\nhandelt und Gebühren nicht anfallen, da die begehrten Informationen aufgrund\r\neines anderen IFG-Antrages bereits vorliegen. Sie berufen sich dabei auf mein Schreiben an Herrn ________ vom 19. Oktober 2016 - ZI4-13002/4#913.\r\nEntgegen Ihrer Auffassung handelt es sich bei der hier beantragten Auskunfterteilung nicht um eine einfache Auskunft. Gemäß § 10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren und\r\nAuslagen erhoben.\r\n\r\nDie öffentliche Leistung ist dabei die Auskunftserteilung nach dem IFG. Der für die\r\nAuskunftserteilung erforderliche Arbeitsaufwand für die Aktenrecherche und die Zusammenstellung\r\nder Unterlagen betrug zwei Stunden eines Mitarbeiters des höheren\r\nDienstes (a 60 €) und eine Stunde eines Mitarbeiters des gehobenen Dienstes\r\n(45 €). D~mit ist für die Auskunftserteilung eine Gebühr von 165 € zu erheben.\r\n\"Individuell zurechenbar\" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Leistung -\r\nalso die beantragte Auskunftserteilung, für die die Zusammenstellung der Unterlagen\r\nerforderlich ist - beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird oder\r\nzugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird. Veranlasser im gebührenrechtlichen\r\nSinne ist dabei derjenige, der die Auskunftserteilung nach dem IFG willentlich\r\nherbeiführt. Da der ihrem Antrag vorangegangene IFG-Antrag vor der Auskunfterteilung\r\nzurückgenommen wurde, ist die von Ihnen beantragte öffentliche Leistung\r\nbisher nichterbracht worden. Sie ist dem Antragsteller in Rechnung zu stellen,\r\ndemgegenüber sie erstmalig erbracht wird.\r\nIch bitte um Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu\r\nerheben und um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag aufrechterhalten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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