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    "subject": "Kosten durch Snapchat Werbekampagnen auf dem Kanal \"BundeswehrJobs\" [#213026]",
    "content": "R I 1\nAz 39-22-17/-1548\n\n\nBetr.:          Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) \nBezug:  Ihr Antrag vom 17.02.2021\n\n\nSehr geehrter Herr Frey,\n\nich komme zurück auf Ihren IFG-Antrag vom 17. Februar 2021 (Bezug), in dem \nSie um die nachfolgenden Informationen gebeten haben:\n\n\"Die entstehenden Kosten durch laufende Werbekampagnen auf dem \nSnapchat-Kanal \"BundeswehrJobs\" und falls vorhanden, die Kriterien, welche \nZielgruppen die Werbung ausgespielt bekommen sollen. Schlüsseln Sie die \nKosten bitte bestmöglich in einzelne Teile auf und teilen Sie mir, wenn \nmöglich mit, aus welchem Etat das Geld stammt.\"\n \nHierzu kann ich Ihnen folgendes mitteilen:\n\nNachwuchswerbliche Aktivitäten des Bundeswehr werden aus dem \nBundeshaushaltstitel 1403 53801 \"Nachwuchswerbung\" verausgabt.\nDie Zielgruppe für die Arbeitgeberkommunikation der Bundeswehr ist die der \n17-25 Jährigen.\n\nEin darüber hinausgehender Informationszugang, insbesondere eine \ndezidiertere Aufschlüsselung der Kosten, ist gegenwärtig noch nicht \nmöglich. Dies begründet sich wie folgt: \nDie Ihrerseits erbetene Offenlegung der für die die laufenden \nWerbekampagnen auf dem SnapChat-Kanal \"BundeswehrJobs\" betreffenden Kosten \nliegen in der durch Sie abgefragten, nicht eingegrenzten Form hier so \nnicht vor und müssen zunächst aufbereitet werden. In diesem Zusammenhang \nweise ich daraufhin, dass nach dem IFG kein Anspruch auf eine besondere \nDarstellung der Informationen besteht. Zudem berühren sie ggf. \nschützenswerte Belange Dritter (Vertragspartner). Gemäß § 8 Abs. 1 IFG \ngibt die Behörde einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf \nInformationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme \ninnerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er \neinschutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben \nkann (sog.\"Drittbeteiligungsverfahren\"). Dies ist vorliegend der Fall.\n\nDie Einleitung des Drittbeteiligungsverfahrens ist allerdings aktuell \nnicht möglich, da Sie innerhalb Ihres Antrags der Weitergabe Ihrer Daten \nan behördenexterne Dritte ausdrücklich widersprochen haben. Sollten Sie \nnunmehr der Weitergabe Ihrer Daten im Rahmen des \nDrittbeteiligungsverfahrens doch zustimmen wollen, bitte ich zu \nberücksichtigen, dass Ihr Antrag um eine Begründung erweitert werden muss \n(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG). \n\nZudem weise ich darauf hin, dass vorliegend ein etwaiger \nInformationszugang auf Grund des zu erwartenden deutlich höheren \nVerwaltungsaufwands voraussichtlich nicht gebührenfrei im Rahmen einer \neinfachen Auskunft erfolgen kann. Der erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt \nsich bereits aus der Durchführung des o.g. Drittbeteiligungsverfahrens, \naber auch durch die Notwendigkeit der Aufbereitung der Daten hinsichtlich \ndes durch Sie erfragten Informationszugangs. \n\nDaher ist zu erwarten, dass Gebühren erhoben werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 \nIFG). Die genaue Höhe der zu entrichtenden Gebühren orientiert sich \nwesentlich am tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwand und wird zum \nAbschluss der Bearbeitung per Bescheid festgesetzt. Insoweit ist es nicht \nmöglich, Ihrem Wunsch, die zu erwartenden Kosten vorab detailliert \naufzuschlüsseln, nachzukommen. Um Ihnen zumindest einen groben Anhalt zu \nvermitteln, weise ich darauf hin, dass hier voraussichtlich der \nGebührentatbestand der Nr. 1.2 Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 (Gebühren- \nund Auslagenverzeichnis) der Verordnung über die Gebühren und Auslagen \nnach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - \nIFGGebV) zur Anwendung kommen wird. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 30 \nbis 250 Euro vor. \n\nVor diesem Hintergrund darf ich Sie freundlich um Mitteilung bitten, ob \nSie hinsichtlich weitergehender Angaben an Ihrem Antrag festhalten und zur \nÜbernahme der ggf. anfallenden Gebühren bereit sind. Sollten aus Ihrer \nSicht Gründe vorliegen, die zu einer Ermäßigung der Gebühr bzw. zu einer \nBefreiung von der Gebühr (§ 2 IFGGebV) führen könnten, rege ich an, diese \nebenfalls anzugeben.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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