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    "content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nfür Ihre E-Mail vom 9. März 2020 an das Sächsische Staatsministerium danke ich Ihnen.\r\n\r\nSie bitten darum, Ihnen alle je gestellten zentralen Abituraufgaben der Fächer Mathematik und Englisch zur Verfügung zu stellen und berufen sich dabei auf § 4 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Absatz 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.\r\nSollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitten Sie darum, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.\r\n\r\nDas Sächsische Staatsministerium für Kultus unterhält online eine Datenbank mit Prüfungsaufgaben sowie eine mit Lernaufgaben, in der aktuell gültige Lehrpläne und Arbeitsmaterialien für sächsische Schulen zusammengestellt sind. Für den Zugriff auf Prüfungs- und Lernaufgaben ist eine Registrierung unter Angabe des Dienststellenschlüssels der Schule erforderlich. Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler haben auf diesem Wege Zugang zu Prüfungs- und Lernaufgaben. \r\n\r\nDas passwortgestützte Einstellen von Abitur- und Prüfungsaufgaben auf dem sächsischen Bildungsserver hat urheberrechtliche Gründe. Die dort publizierten Prüfungsaufgaben sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. von § 2 UrhG. Sie enthalten neben den von Lehrkräften erstellten Aufgabenteilen auch sogenannte Fremdwerke, d. h. Urheber oder Nutzungsrechteinhaber ist nicht das Sächsische Staatsministerium für Kultus. Ohne eine Einwilligung derselben ist jedoch eine Verbreitung oder eine öffentliche Wiedergabe der Prüfungsaufgaben nicht erlaubt. Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist; vgl. § 15 Abs. 3 UrhG. Daher dürfen die Prüfungsaufgaben nur einem begrenzten Personenkreis mit entsprechender Belehrung zugänglich gemacht werden, um eine öffentliche Wiedergabe und somit Urheberrechtsverletzung auszuschließen.\r\n\r\nFür die im Auftrag des Freistaates Sachsen erstellten Prüfungsaufgaben ist der Freistaat Sachsen der ausschließlich Nutzungsberechtigte. Die Prüfungsaufgaben erstellenden Lehrkräfte erbringen diese Leistung im Rahmen ihres Dienst- und Arbeitsverhältnisses und übertragen mittels Erklärung Urheberrechte auf den Freistaat.\r\n\r\nAls ausschließlich Nutzungsberechtigter hat der Freistaat Sachsen das alleinige Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder es drahtlos zugänglich zu machen (vgl. §§ 15, 17, 19a, 31 Abs. 3 UrhG). Wollen Dritte die Werke in körperlicher oder unkörperlicher Form verwerten, brauchen sie dazu die Einwilligung des Freistaates Sachsen; vgl. § 31 Abs. 3 UrhG. Seit 2011 gibt es Verträge mit einzelnen Verlagen über Nutzungsrechte der Prüfungsaufgaben in Printwerken gegen Zahlung einer Vergütung. \r\n\r\nEs besteht aus keinem ersichtlichen Rechtsgrund ein genereller Anspruch auf Vorlage der Prüfungsaufgaben. Das Sächsische Umweltinformationsgesetz (SächsUIG) und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) sind schon von ihrem Anwendungsbereich her nicht einschlägig. Das SächsUIG gilt nach § 2 SächsUIG nur für Umweltinformationen, die nach § 3 genau definiert werden.\r\n\r\nDas Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG), nach dem in § 1 ein voraussetzungsloser Rechtsanspruch auf Auskunft über amtliche Informationen gewährt wird, verpflichtet nur die Bundesbehörden. Zwar gibt es inzwischen auch in vielen Bundesländern Informationsfreiheitsgesetze (vgl. z.B. für Brandenburg: Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998). Im Freistaat Sachsen ist jedoch bislang kein entsprechendes Gesetz in Kraft getreten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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