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    "subject": "AW: Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Tragen einer FFP2 Maske im Alltag [#210328]",
    "content": "Sehr geehrte Frau Meierling,\r\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre E-Mail vom 9. März 2021 bezüglich einer Unbedenklichkeitsbescheinigung.\r\n\r\nBitte entschuldigen Sie zuerst die verzögerte Rückmeldung. Leider ist es uns aufgrund einer Vielzahl von Anfragen zum Thema Corona nicht immer möglich zeitnah zu antworten.\r\n\r\n\r\nWir bedauern, dass Sie durch das derzeitige Geschehen beunruhigt sind, können Ihnen aber versichern: für die Bayerische Staatsregierung hat der Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Freistaat oberste Priorität.\r\n\r\n\r\nDie beim Tragen von FFP2-Masken im Vergleich zu Community-Masken diskutierten Nachteile kommen bei den vergleichsweise kurzen Tragezeiten während eines Einkaufs, einer Fahrt im ÖPNV und bei der Abholung von Waren nicht zum Tragen. Es überwiegen eindeutig die Vorteile, insbesondere der Eigenschutz.\r\n\r\n\r\nEine medizinische Voruntersuchung zum Tragen von FFP2-Masken ist im Privatbereich weder vorgesehen noch geboten. Menschen mit gesundheitlichen Problemen, wie z. B. die vom RKI erwähnten Personen mit eingeschränkter Lungenfunktion, können sich über ein ärztliches Attest von der Maskenpflicht befreien lassen. Einem ggf. erhöhten Atemwiderstand, der für gesunde Personen unproblematisch ist, wird in dieser Weise hinreichend Rechnung getragen.\r\n\r\n\r\nBei einem Einsatz von FFP2-Masken am Arbeitsplatz sind die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zu beachten. Die von der Staatsregierung beschlossenen Maßnahmen erstrecken sich ausdrücklich nicht auf eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken für die z. B. in Geschäften oder im ÖPNV beruflich tätigen Personen.\r\n\r\n\r\nEs gelten die allgemeinen Grundsätze der Amtshaftung. Zu Einzelfällen können wir keine Auskunft geben, insb. stellt das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege keine  Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus.\r\n\r\n\r\nAbschließend möchten wir Ihnen mitteilen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. Februar 2021 (Az.: 20 NE 21.283) im einstweiligen Rechtsschutz die Rechtmäßigkeit der FFP-Maskenpflicht bestätigt hat.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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