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"subject": "AW: 209.2.3.1.16-248/21 USK-Alterskennzeichnung bzw. zum Jugendentschied „Fortnite“ [#204323]",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nvielen Dank für die Rückfrage. Gerne möchten wir Ihnen die Thematik noch einmal verdeutlichen:\r\n\r\nEs gibt den wichtigen rechtlichen Unterschied zwischen der Erteilung des hoheitlichen Verwaltungsaktes zur Freigabe durch die OLJB einerseits und dem Finalisieren eines schriftlichen Jugendentscheids zur Begründung der Entscheidung andererseits (vor 2011 in den USK-Grundsätzen: „Gutachten“).\r\n\r\nDas generelle Zustandekommen des Verwaltungsaktes über eine Freigabe ist das im Jugendschutzgesetz geregelte Verfahren - im Unterschied zum Zustandekommen des schriftlichen Jugendentscheids. Der Verwaltungsakt hat auch ohne schriftliche Begründung rechtlichen Bestand. Er ist in diesem Sinne der eigentliche „Jugendentscheid“ („Bescheid zur Freigabe eines Bildträgers“) im Sinne des Jugendschutzgesetzes. Nach Verstreichen der Berufungsfristen wird der hoheitliche Verwaltungsakt der Freigabe rechtswirksam.\r\n\r\nIm Unterschied dazu ist die Erstellung einer schriftlichen Begründung der Prüfentscheidung nur in den Grundsätzen der USK geregelt. Grund dafür war der Wunsch nach einer Art Ergebnisprotokollierung für die Unterstützung eines möglichen Instanzenzugs (Berufungsstufen) und um einen strukturierten Text für die Beantwortung von Fragen Dritter zur Höhe einer konkreten Alterskennzeichnung sowie zur internen Begleitung der Spruchpraxis (Fortbildung der Prüfgremien) zur Verfügung zu haben.\r\n\r\nIn Gang gesetzt wird der Verwaltungsakt der Freigabe durch die händische Unterschrift der Ständigen Vertreter*innen der OLJB auf dem Prüfauftrag am Prüftag selbst - als „Stempel“ zur Übernahme oder Ablehnung der Empfehlung der USK-Jugendschutzsachverständigen als eigene Entscheidung der OLJB.\r\n\r\nIm Unterschied dazu dient die Unterschrift der Ständigen Vertreter*innen auf dem Deckblatt der Jugendentscheide („Gutachten“) aus Regel-, Berufungs- und Appellationsverfahren der Bestätigung der OLJB für das Verfahren gemäß Grundsätzen der USK. Diese Texte werden den Antragstellern gesendet, der Service ist in den Prüfgebühren als USK-Leistung enthalten.\r\n\r\nEs ist richtig, dass ein „Jugendentscheid“, also die schriftliche Begründung einer Entscheidung über die Altersfreigabe, den OLJB spätestens sechs Wochen nach Prüfung durch die USK „zugänglich zu machen“ ist. Im von Ihnen zitierten § 20 der USK-Grundsätze heißt es aber auch in Absatz 4 für den Umgang der OLJB mit den schriftlichen Jugendentscheiden („Gutachten“): „Sie dürfen nur zum internen Gebrauch verwendet werden“. Die Weitergabe und Überlassung an Dritte ist möglich, dann aber mit einem wissenschaftlichen Zweck sowie der Abstimmung zwischen USK und Ständigen Vertreter*innen (OLJB) verbunden.\r\n\r\nFazit:\r\nEin USK-Jugendentscheid zur Begründung der Prüfentscheidung eines plural besetzten Gremiums ist formal rechtlich kein Bestandteil des hoheitlichen Verwaltungsaktes der OLJB. Ein schriftlicher Jugendentscheid („Gutachten“) ist damit keine eigene Information der Behörde und somit kein behördliches Dokument, das im Sinne des IFG NRW öffentlich zur Verfügung steht.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,",
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"sender": "Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen",
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