GET /api/v1/message/580783/
HTTP 200 OK
Allow: GET, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/580783/",
    "id": 580783,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/straenverkehrsbehordliche-anordnungen-auf-kraftfahrstraen-in-hamburg/#nachricht-580783",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/215762/",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": true,
    "is_draft": false,
    "kind": "post",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/3997/",
    "recipient_public_body": null,
    "status": "awaiting_response",
    "timestamp": "2021-03-20T18:59:11.576197+01:00",
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [],
    "subject": "16.12.2020 Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/1837/2020)",
    "content": "Sehr geehrter Herr Harders,\r\n\r\nIch nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 22.6.2020.\r\n\r\nSie haben mitgeteilt, Sie hätten sich mit Schreiben vom 21.10.2019 erstmals an die Polizei Hamburg gewandt und Zugang zu „Dokumenten der Innenbehörde, die Kriterien für Anordnungen in Kraftfahrstraßen enthalten“ beantragt. Am 5.11.2019 hätten Sie präzisiert: „Die oberste Straßenverkehrsbehörde erstellt in der Regel verbindliche Kriterien für die Anordnungen von Verkehrszeichen in Form von Richtlinien o.ä. zur Anwendung durch die nachgelagerten Straßenverkehrsbehörden. Die obere Straßenverkehrsbehörde ordnet die Verkehrszeichen für Kraftfahrstraßen an und erstellt hierzu Anordnungen, die die jeweils zu Grunde gelegten Kriterien enthalten.“ Einem weiteren Schreiben vom 18.11.2019 war zu entnehmen, dass es Ihnen insbesondere um Dokumente über die Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen ging. Sie beantragten zu dieser Thematik „Verwaltungsvorschriften oder vergleichbare Dokumente, E-Mails etc. der Innenbehörde, BIS A3, die sich auf Kraftfahrstraßen beziehen“. Sollten solche Dokumente nicht existieren, wünschten Sie Übersendung „aller Anordnungen in Kraftfahrstraßen in Hamburg“, um aus diesen die zugrunde gelegten Kriterien ableiten zu können.\r\n\r\nDie Polizei hat auf die Straßenverkehrsordnung und die dazu erlassenen, öffentlich zugänglichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die Richtlinien für die Anlage von Autobahnen verwiesen. Ihnen wurden ferner sieben Dokumente übersandt, die Sie aber nicht als vergleichbare Dokumente zu Verwaltungsvorschriften ansehen, da sie lediglich Stellungnahmen der unteren Straßenverkehrsbehörde enthielten, also keinen Rückschluss auf die von der obersten Straßenverkehrsbehörde angewandten Kriterien zuließen. Die Polizei hat mitgeteilt, weitere Dokumente im Sinne der Anfrage seien nicht vorhanden. Im Übrigen wurden Sie an die BIS verwiesen. Sie haben angegeben, dass Sie von dort bereits einen negativen Bescheid erhalten hätten.\r\n\r\nSie halten die Bearbeitung Ihrer Anfrage durch die Polizei für unzureichend. Sie bemängeln insbesondere, dass Ihnen für die Übersendung der Dokumente, die nicht den von Ihnen beantragten entsprächen, eine Gebühr in Rechnung gestellt worden sei. Zudem halten Sie es nicht für nachvollziehbar, dass weitere straßenverkehrsbehördliche Anordnungen der Polizei nicht vorlägen.\r\n\r\nIch habe die Polizei um Stellungnahme zu diesem Vorgang und um genauere Erläuterung des Verfahrens bei straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen in Kraftfahrstraßen gebeten. Danach scheint mir die Angabe, weitere Dokumente im Sinne Ihrer Anfrage lägen nicht vor, allerdings nachvollziehbar.\r\n\r\nNach Angaben der Polizei werden Anordnungen in Kraftfahrstraßen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung und den zu dieser erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffen. Da insofern Verwaltungsvorschriften existieren, erscheint mir plausibel, dass zusätzliche Richtlinien nicht bestehen. Andere Geschwindigkeitsbegrenzungen in Kraftfahrstraßen kämen auf Empfehlung des Bauträgers auf der Grundlage des Straßenentwurfs zustande.\r\n\r\nDie genaueren Begründungen aus den Einzelfällen, in denen Geschwindigkeitsbegrenzungen nachträglich angeordnet wurden, sind Ihnen zugesandt worden. Meine Frage, ob seit den 1970er-Jahren nur in zwei Fällen, nämlich 2008 und 2014, Geschwindigkeitsbegrenzungen auf diesem Weg angeordnet wurden, hat die Polizei bejaht. Dieses Ergebnis finde ich zwar überraschend, solange mir aber kein Fall bekannt ist, in dem abweichend von diesen Fällen nachträglich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Kraftfahrstraße angeordnet wurde, habe ich keinen Anlass, die Aussage in Zweifel zu ziehen. Auch mir ist es nicht gelungen, durch Nachvollziehen der behördlichen Prozesse einerseits und Interpretation Ihres Antrags andererseits eine Schnittmenge von Dokumenten über die vorgelegten Unterlagen hinaus zu erkennen, die vorhanden sein müssen und ihrem Informationsbegehren entsprechen. Insofern gehe ich davon aus, dass die Auskunft tatsächlich vollständig erfolgt ist.\r\n\r\nIhrem Argument, die übersandten Dokumente entsprächen nicht den von Ihnen gewünschten, kann ich nicht ganz nachvollziehen. Sie haben ausdrücklich „vergleichbare Dokumente, E-Mails etc. der Innenbehörde, BIS A3, die sich auf Kraftfahrstraßen beziehen“ beantragt. Weiter hieß es „Sollten solche Dokumente nicht existieren, sind alle Anordnungen in Kraftfahrstraßen vorzulegen“.  Diese Angabe konnte zumindest auch so verstanden werden, dass es ihnen, wenn Dokumente der Innenbehörde nicht vorliegen, auch um Dokumente anderer Urheber ging. Davon abgesehen können Gebühren grundsätzlich auch für die Ablehnung eines Antrags erhoben werden, § 13 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 HmbTG.\r\n\r\nUnklar ist mir lediglich, wie die genaue Gebührenhöhe zustande kommt. Vorliegend geht es um das „Zurverfügungstellen von Kopien“, das dem Gebührentatbestand nach Ziffer 1.3.1 der Anlage zur Gebührenordnung zum Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) entspricht. Für einen „gewöhnlichen Prüfungsaufwand“ ist ein Gebührenrahmen von 15-125 Euro vorgesehen, für einen „besonderen Prüfungsaufwand“ von 30-500 Euro. Offenbar ist die Polizei von einem besonderen Prüfungsaufwand ausgegangen. Das erschließt sich mir nicht ohne weiteres und wäre im Gebührenbescheid genauer zu begründen. Gegen den Bescheid könnten Sie isoliert Widerspruch einlegen und ggf. Klage erheben, wenn die Begründung fehlt oder unzutreffend ist.\r\n\r\nEinen Anspruch darauf, „Originale“ der elektronischen Dokumente statt Scans zu erhalten sehe ich nicht. Aus dem Gesetz ergibt sich dies nicht; davon abgesehen habe ich Zweifel, dass die vom jeweiligen Sachbearbeiter bzw. der jeweiligen Sachbearbeiterin erstellten Originale aus den Jahren 2008 und 2014 noch vorhanden sind. Es gibt keine Pflicht, diese zusätzlich zu den unterzeichneten Ausdrucken elektronisch zu archivieren.\r\n\r\nIch bedaure, dass ich Ihnen insofern nicht weiterhelfen kann. Ihren Eindruck einer unzureichenden Bearbeitung durch die Polizei teile ich allerdings nicht.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "16.12.2020 Ihre Eingabe nach HmbTG (G5/1837/2020)"
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Sehr geehrter Herr Harders,\r\n\r\nIch nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 22.6.2020.\r\n\r\nSie haben mitgeteilt, Sie hätten sich mit Schreiben vom 21.10.2019 erstmals an die Polizei Hamburg gewandt und Zugang zu „Dokumenten der Innenbehörde, die Kriterien für Anordnungen in Kraftfahrstraßen enthalten“ beantragt. Am 5.11.2019 hätten Sie präzisiert: „Die oberste Straßenverkehrsbehörde erstellt in der Regel verbindliche Kriterien für die Anordnungen von Verkehrszeichen in Form von Richtlinien o.ä. zur Anwendung durch die nachgelagerten Straßenverkehrsbehörden. Die obere Straßenverkehrsbehörde ordnet die Verkehrszeichen für Kraftfahrstraßen an und erstellt hierzu Anordnungen, die die jeweils zu Grunde gelegten Kriterien enthalten.“ Einem weiteren Schreiben vom 18.11.2019 war zu entnehmen, dass es Ihnen insbesondere um Dokumente über die Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen ging. Sie beantragten zu dieser Thematik „Verwaltungsvorschriften oder vergleichbare Dokumente, E-Mails etc. der Innenbehörde, BIS A3, die sich auf Kraftfahrstraßen beziehen“. Sollten solche Dokumente nicht existieren, wünschten Sie Übersendung „aller Anordnungen in Kraftfahrstraßen in Hamburg“, um aus diesen die zugrunde gelegten Kriterien ableiten zu können.\r\n\r\nDie Polizei hat auf die Straßenverkehrsordnung und die dazu erlassenen, öffentlich zugänglichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die Richtlinien für die Anlage von Autobahnen verwiesen. Ihnen wurden ferner sieben Dokumente übersandt, die Sie aber nicht als vergleichbare Dokumente zu Verwaltungsvorschriften ansehen, da sie lediglich Stellungnahmen der unteren Straßenverkehrsbehörde enthielten, also keinen Rückschluss auf die von der obersten Straßenverkehrsbehörde angewandten Kriterien zuließen. Die Polizei hat mitgeteilt, weitere Dokumente im Sinne der Anfrage seien nicht vorhanden. Im Übrigen wurden Sie an die BIS verwiesen. Sie haben angegeben, dass Sie von dort bereits einen negativen Bescheid erhalten hätten.\r\n\r\nSie halten die Bearbeitung Ihrer Anfrage durch die Polizei für unzureichend. Sie bemängeln insbesondere, dass Ihnen für die Übersendung der Dokumente, die nicht den von Ihnen beantragten entsprächen, eine Gebühr in Rechnung gestellt worden sei. Zudem halten Sie es nicht für nachvollziehbar, dass weitere straßenverkehrsbehördliche Anordnungen der Polizei nicht vorlägen.\r\n\r\nIch habe die Polizei um Stellungnahme zu diesem Vorgang und um genauere Erläuterung des Verfahrens bei straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen in Kraftfahrstraßen gebeten. Danach scheint mir die Angabe, weitere Dokumente im Sinne Ihrer Anfrage lägen nicht vor, allerdings nachvollziehbar.\r\n\r\nNach Angaben der Polizei werden Anordnungen in Kraftfahrstraßen auf der Grundlage der Straßenverkehrsordnung und den zu dieser erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffen. Da insofern Verwaltungsvorschriften existieren, erscheint mir plausibel, dass zusätzliche Richtlinien nicht bestehen. Andere Geschwindigkeitsbegrenzungen in Kraftfahrstraßen kämen auf Empfehlung des Bauträgers auf der Grundlage des Straßenentwurfs zustande.\r\n\r\nDie genaueren Begründungen aus den Einzelfällen, in denen Geschwindigkeitsbegrenzungen nachträglich angeordnet wurden, sind Ihnen zugesandt worden. Meine Frage, ob seit den 1970er-Jahren nur in zwei Fällen, nämlich 2008 und 2014, Geschwindigkeitsbegrenzungen auf diesem Weg angeordnet wurden, hat die Polizei bejaht. Dieses Ergebnis finde ich zwar überraschend, solange mir aber kein Fall bekannt ist, in dem abweichend von diesen Fällen nachträglich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer Kraftfahrstraße angeordnet wurde, habe ich keinen Anlass, die Aussage in Zweifel zu ziehen. Auch mir ist es nicht gelungen, durch Nachvollziehen der behördlichen Prozesse einerseits und Interpretation Ihres Antrags andererseits eine Schnittmenge von Dokumenten über die vorgelegten Unterlagen hinaus zu erkennen, die vorhanden sein müssen und ihrem Informationsbegehren entsprechen. Insofern gehe ich davon aus, dass die Auskunft tatsächlich vollständig erfolgt ist.\r\n\r\nIhrem Argument, die übersandten Dokumente entsprächen nicht den von Ihnen gewünschten, kann ich nicht ganz nachvollziehen. Sie haben ausdrücklich „vergleichbare Dokumente, E-Mails etc. der Innenbehörde, BIS A3, die sich auf Kraftfahrstraßen beziehen“ beantragt. Weiter hieß es „Sollten solche Dokumente nicht existieren, sind alle Anordnungen in Kraftfahrstraßen vorzulegen“.  Diese Angabe konnte zumindest auch so verstanden werden, dass es ihnen, wenn Dokumente der Innenbehörde nicht vorliegen, auch um Dokumente anderer Urheber ging. Davon abgesehen können Gebühren grundsätzlich auch für die Ablehnung eines Antrags erhoben werden, § 13 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 HmbTG.\r\n\r\nUnklar ist mir lediglich, wie die genaue Gebührenhöhe zustande kommt. Vorliegend geht es um das „Zurverfügungstellen von Kopien“, das dem Gebührentatbestand nach Ziffer 1.3.1 der Anlage zur Gebührenordnung zum Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTGGebO) entspricht. Für einen „gewöhnlichen Prüfungsaufwand“ ist ein Gebührenrahmen von 15-125 Euro vorgesehen, für einen „besonderen Prüfungsaufwand“ von 30-500 Euro. Offenbar ist die Polizei von einem besonderen Prüfungsaufwand ausgegangen. Das erschließt sich mir nicht ohne weiteres und wäre im Gebührenbescheid genauer zu begründen. Gegen den Bescheid könnten Sie isoliert Widerspruch einlegen und ggf. Klage erheben, wenn die Begründung fehlt oder unzutreffend ist.\r\n\r\nEinen Anspruch darauf, „Originale“ der elektronischen Dokumente statt Scans zu erhalten sehe ich nicht. Aus dem Gesetz ergibt sich dies nicht; davon abgesehen habe ich Zweifel, dass die vom jeweiligen Sachbearbeiter bzw. der jeweiligen Sachbearbeiterin erstellten Originale aus den Jahren 2008 und 2014 noch vorhanden sind. Es gibt keine Pflicht, diese zusätzlich zu den unterzeichneten Ausdrucken elektronisch zu archivieren.\r\n\r\nIch bedaure, dass ich Ihnen insofern nicht weiterhelfen kann. Ihren Eindruck einer unzureichenden Bearbeitung durch die Polizei teile ich allerdings nicht.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
        ]
    ],
    "sender": "Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit",
    "status_name": "Warte auf Antwort",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}