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    "subject": "Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) - Ihr Widerspruch vom 24. Februar 2021",
    "content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nauf Ihren Widerspruch vom 24. Februar 2021 gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes\r\nvom 27. Januar 2021 ergehen folgende Entscheidungen:\r\n1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.\r\n2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer.\r\n3. Die Kosten des Widerspruchverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt.\r\n\r\nGründe:\r\nI.\r\nMit E-Mail vom 2. Dezember 2020 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundeskanzleramt die Übersendung \"sämtliche[r] Kommunikation des Bundeskanzleramts mit der Gavi (Global Alliance for Vaccines and Immunisation) im Zeitraum vom 01 .01.2020 bis 15.05.2020.\"\r\nMit Bescheid vom 27 . Januar 2021, Ihnen zugestellt am 5. Februar 2021, wurden Ihnen zwei Dokumente zugänglich gemacht. Darüber hinaus konnten keine weiteren\r\namtlichen Informationen für den von Ihnen benannten Zeitraum ermittelt werden.\r\n\r\nMit Schreiben vom 24. Februar 2021 legten Sie gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Sie begründeten Ihren Widerspruch damit, dass Ihre Anfrage nicht vollständig bearbeitet worden sei und meinten; es müsse beispielsweise Informationen\r\ndarüber geben, dass die Bundeskanzlerin entgegen der Absage vom 19. Mai 2020 doch an der Wiederauffüllungskonferenz der GAVI am 4. Juni 2020 teilgenommen hatte sowie, dass über die Zusage auf der Konferenz zur Zahlung von 600 Millionen EUR Dokumente vorhanden sein müssten.\r\n\r\nII.\r\nIhr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeskanzleramts vom 27. Januar 2021 ist recht- und zweckmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Ihr Widerspruch wird daher zurückgewiesen.\r\n\r\nDer Widerspruch ist unbegründet, weil auch nach erneuter Recherche keine über den Bescheid vom 27. Januar 2021 hinausgehenden amtlichen Informationen ermittelt\r\nwerden konnten.\r\n\r\nDer Informationsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 IFG setzt das Vorhandensein amtlicher Informationen voraus, ohne die Aktenführung selbst zu regeln.\r\n\r\nIn § 2 Abs. 1 IFG wird eine amtliche Information dabei definiert als ,jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu'\" Regelungen zur Aktenführung im Bundeskanzleramt ergeben sich aus der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) in Verbindung mit der Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Registraturrichtlinie, RegR). Danach wird Schriftgut, das nach § 3 dieser Richtlinie als alle beider Erfüllung von Aufgaben des Bundes erstellten oder empfangenen Dokumente definiert wird, unabhängig von der Art seines Informationsträgers oder der Form seiner Aufzeichnung, soweit es aktenrelevant ist, in den Sachakten der jeweiligen\r\nFachreferate abgelegt. Die Registraturrichtlinie gebietet es aber nicht, sämtliches Schriftgut zu den Akten zu nehmen.\r\n\r\nWas zu den Akten zu nehmen ist, wird vielmehr im jeweiligen Einzelfall durch den zuständigen Bearbeiter entschieden. Im Bundeskanzleramt werden Informationen unabhängig davon, ob sie aus einer SMS, einem Telefonat, einer E-Mail oder einer\r\nanderen Quelle stammen, nur dann zu den Akten genommen, wenn sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorganges relevant sind.\r\n\r\nBezüglich der Teilnahme der Bundeskanzlerin an der Wiederauffüllungskonferenz der GAVI am 4. Juni 2020 ist nicht auszuschließen, dass die Kommunikation beispielsweise aufgrund einer kurzfristigen Zusage, ausschließlich telefonisch erfolgt ist. Die Teilnahme der Bundeskanzlerin an sowie ihre Rede auf der Wiederauffüllungskonferenz der GAVI am 4. Juni 2021 sind unter dem Link: https://www.bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/rede-von-bundeskanzlerin-merkel-anlaesslich-der-wiederauffuellungskonferenz-der-impfallianz-gavi-am-4-juni-2020-videokonferenz--1757954 hinreichend dokumentiert und öffentlich abrufbar.\r\n\r\nIII.\r\nDie Kostenentscheidung in Bezug auf die Zurückweisung des Widerspruchs beruht auf [...]\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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