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"subject": "Anfrage zur Funktionsweise und rechtlichen Grundlage der CUII [#217259]",
"content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr Antragsteller/in\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nAm 11. März 2021 nahm die Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII) ihren Dienst auf.\r\nDiese hat „[...] ein Verfahren erarbeitet, durch das der Zugang zu sogenannten\r\n„strukturell urheberrechtsverletzenden Webseiten“ nun außergerichtlich gesperrt werden kann, [...]\" (Pressemitteilung, 11. März 2021).\r\nDie einzigen Voraussetzungen für eine Sperre sind eine Empfehlung der CUII und eine Bestätigung der BNetzA. \r\n\r\n\r\nIm Bezug darauf hätte ich gerne eine Auskunft über die folgenden Fragen:\r\n\r\n1. Wer garantiert / kontrolliert die Unabhängigkeit der Empfehlungen, sodass z.B. nicht nur auf das urheberrechtlich geschützte Material der Mitglieder der CUII geachtet wird?\r\n\r\n2. Ist die BNetzA dazu berechtigt, eine solche Empfehlung stattzugeben, welche sich vorwiegend auf den Inhalt einer Website bezieht. Wenn ja, nach welcher Gesetzesgrundlage?\r\n\r\n3. Nach welcher Gesetzesgrundlage kann ein Verbund privater Firmen Netzsperrungen vornehmen, die bisher einen gerichtlichen Entschluss benötigten?\r\n\r\n4. Gibt es eine offizielle Möglichkeit, Widerspruch gegen eine Sperrung einzulegen und wenn ja, unter welchen Fristen und Bedingungen? \r\n\r\n5. Wie läuft die Kommunikation einer Sperrung, v.a. zu Betreibern ausländischer Webseiten, ab?\r\n\r\n6. Internetprovider haften nicht für den Inhalt der übermittelten Daten, da sie diese nur transportieren, jedoch nicht kontrollieren oder manipulieren dürfen. Ändert sich dieses Privileg jetzt, da sie nun in der Lage sind, den Datenverkehr ohne gerichtliche Anordnung zu manipulieren?\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 217259\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/217259/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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