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"subject": "Bundessozialministerium: Mehrkosten durch Wahlfreiheit der Wohnform gemäß Artikel 19 lit. a UN-Behindertenrechtskonvention [#19442]",
"content": "Antrag nach dem IFG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nnach Artikel 19 lit. a UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) gewährleisten die Vertragsstaaten der UN-BRK, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Im Zuge der Beratungen zum Bundesteilhabegesetz machte der Bundesrat zum Kostenvergleich in § 104 Absatz 2 SGB-E folgenden Regelungsvorschlag: „Dabei ist im Sinne einer inklusiven Leistungsgestaltung zu berücksichtigen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, gleichberechtigt mit Anderen ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben wollen, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben.“ Der Bundesrat verwies darauf, dass durch den Wegfall der Begrifflichkeit der stationären Einrichtung für die Leistungen der Eingliederungshilfe auch der Vorrang der ambulanten Leistung vor der teil- und der stationären Leistung entfallen sei. Künftig sei deshalb die Wahlfreiheit in Bezug auf die gewünschte Wohnform im Rahmen berechtigter Wünsche gesetzlich sicherzustellen. (vgl. 2016-10-12 Bundestagsdrucksache 18/9954 - Unterrichtung durch die Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz ‒ BTHG) ‒ Drucksache 18/9522: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, S. 22-23; Link: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/099/1809954.pdf) Die Bundesregierung erwiderte in ihrer Gegenäußerung (vgl. 2016-10-12 Bundestagsdrucksache 18/9954, S. 66), dass die besondere Regelung zur freien Wahl des Aufenthaltsortes mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Frage: Wie hoch sind die erheblichen Mehrkosten zur gesetzlichen Regelung der freien Wahl des Aufenthaltsortes gemäß Artikel 19 lit. a UN-BRK? Danke im Voraus.\r\n\r\nAllgemeines:\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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