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"subject": "Ihr Antrag vom 19.01.2021 und vom 08.02.2021",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\nder Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat sich bezüglich Ihres Antrags vom 19.01.2021 mit uns in Verbindung gesetzt. Dies haben wir zum Anlass genommen, diesen Vorgang sowie Ihr Schreiben vom 08.02.2021 erneut zu prüfen.\n\nMit Antrag vom 19.01.2021 begehrten Sie Auskunft darüber, \"wie viele Mitarbeiter Robert-Koch-Instituts der Bundesregierung inklusive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung aktuell im Homeoffice arbeiten und wie hoch dieser Anteil in Prozent im Vergleich zu allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist.\"\n\nHierzu teilen wir Ihnen Folgendes mit: \n\nAm Robert Koch-Institut (RKI) sind aktuell ca. 910 bis 1060 Beschäftigte aktiv in der mobilen Arbeit tätig. Das entspricht ca. 60-70 % der Gesamtbeschäftigten. Eine genauere Bezifferung ist nicht möglich, da keine institutsübergreifende taggenaue Auswertung erfolgt.\n\nMit Schreiben vom 08.02.2021 stellten Sie darüber hinaus folgenden (als Präzisierung bezeichneten) weiteren Antrag: \"Bitte veröffentlichen Sie die Anweisungen in Bezug auf das Betreten der Gebäude sowie der Verpflichtung der Mitarbeitenden gemäß des Bund-Länder Beschlusses wenn möglich vom Home Office aus zu arbeiten. Diese Unterlagen sind gemäß IFG Bund zu veröffentlichen.\" \n\nDa es sich hierbei um einen neuen Antrag gehandelt hat, wurde hierzu ein gesonderter Vorgang angelegt.\n\nBereits seit dem 13.03.2020 gilt am RKI die vorrangige Nutzung der mobilen Arbeit. Die entsprechenden Regelungen bzw. Anweisungen hierzu wurden seitdem weiterentwickelt und fortgeschrieben. Im Folgenden führen wir die aktuell institutsweit geltenden Regelungen auf:\n\nSeit dem 27.03.2021 gilt nach § 7a der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin, abrufbar unter https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/, dass gewerbliche und öffentliche Arbeitgebende dafür Sorge zu tragen haben, dass im Falle von Büroarbeitsplätzen höchstens 50 Prozent der eingerichteten Büroarbeitsplätze in einer Arbeitsstätte gemäß § 1 Abs. 1 ArbStättV zeitgleich genutzt werden.\n\nDarüber hinaus gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2021 (BAnz AT 12.03.2021 V1) geändert worden ist, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv/BJNR602200021.html. Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.\n\nDie Beschäftigten des RKI wurden ferner über den Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 10. Februar 2021 unter besonderer Hervorhebung des folgenden Abschnittes informiert: \n\n\"Angesichts der pandemischen Lage ist die weitere Reduzierung von epidemiologisch relevanten Kontakten am Arbeitsplatz erforderlich. Dazu gilt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen müssen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dadurch werden Kontakte am Arbeitsort, aber auch auf dem Weg zur Arbeit reduziert. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fordern Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung konsequent anzuwenden und durch großzügige Homeoffice-Lösungen mit stark reduziertem Präsenzpersonal umzusetzen oder ihre Büros ganz geschlossen zu halten und bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, das Angebot zu nutzen. Wo Homeoffice nicht möglich ist, sollen immer dann, wenn sich mehrere Personen in einem Raum aufhalten, medizinische Masken getragen werden.\"\n\nAm 21.01.2021 hat der Personalrat des RKI die Beschäftigten zudem per E-Mail mit dem Betreff \"Wir bleiben zu Hause!\" wie folgt benachrichtigt:\n\n\"Liebe Kolleginnen und Kollegen,\n\nder Infektionsschutz vor dem Coronavirus wird weiter gestärkt.\n\nDie neue Corona-Arbeitsschutzverordnung schreibt vor, dass überall Homeoffice angeboten werden muss, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verordnung-zu-homeoffice-1841120 \n\nDas RKI ist dabei mit der Einrichtung von über 1.000 Homeoffice-Arbeitsplätzen mit gutem Beispiel vorangegangen.\n\nIn der aktuellen Pandemielage kommt es darauf an, dass wirklich alle, die Ihre Aufgaben aus dem Homeoffice erledigen können, dies auch im maximal möglichen Umfang tun. Zum Schutz der eigenen Gesundheit und der Gesundheit der Mitmenschen.\n\nVielleicht können auch Sie mehr von zu Hause aus arbeiten als bisher.\"\n \nBereits im März 2020 hatte das RKI seine Beschäftigte angewiesen, in Absprache mit den Vorgesetzen vorrangig im Home Office zu arbeiten, um das Infektionsrisiko auf dem Arbeitsweg (insbesondere im ÖPNV) und im Institut unter den Beschäftigten zu reduzieren, sofern die jeweiligen Tätigkeiten dies erlauben. Darüber hinaus gelten derzeit die folgenden Regelungen im RKI:\n\n\"Mitarbeitende, die der Risikogruppe angehören (siehe https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html) sollen bevorzugt im Homeoffice eingesetzt werden.\" \n\"Die Arbeitsplätze müssen so organisiert sein, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m in alle Richtungen zwischen den Mitarbeitenden gewährleistet ist. Die übrigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. Während der Pandemie ist - sofern möglich - der Homeoffice-Arbeitsplatz bevorzugt zu nutzen.\"",
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