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    "content": "Antrag nach dem IZG-SH/VIG\r\n\r\nSehr Antragsteller/in\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nSehr geehrter Herr Minister Dr. Garg,\r\nseit dem 1. Januar dieses Jahres ist das neue Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft, dass ein Verbot von Werkverträgen ab dem 1.1.21 und Leiharbeit nur noch mit Tarifvertrag ab 1.4.21 beinhaltet. \r\nWir, Bewohner*innen der Stadt Kellinghusen, erhoffen uns die konsequente Umsetzung des neuen Arbeitsschutzkontrollgesetzes. Diesbezüglich erwarten wir die Durchführung unangekündigter Kontrollen des vorhandenen – oder eben nicht vorhandenen – Arbeitsschutzes der im Schlachthof Tätigen, sowie unangemeldete Kontrollen der gesetzlich vorgeschriebenen Hygiene Maßnahmen. Die erlaubte Schlachtzahl des örtlichen Schlachtbetriebs der Firma Tönnies liegt bei 6.000 Schweine täglich.\r\n\r\nImmer wieder erreichen uns Gerüchte über Vorgänge und Vorfälle, die nicht den gesetzlichen Bedingungen entsprechen. Wir haben als Bürger*innen jedoch keine Chancen und sehen es auch nicht als unsere Aufgabe an, dies zu kontrollieren. Aber es ist nun mal so, dass Gerüchte ohne faktische Richtigstellung durch Kontrollbehörden sich festsetzen und Misstrauen schaffen.\r\nVon daher erwarten wir von den per Gesetz dafür benannten Kontrollbehörden, dass eben – wie dies im Sommer 2019 durch das Arbeitsministerium in Nordrhein-Westfallen mit erschütternden Ergebnissen durchgeführt – konsequent auch in Schleswig-Holstein unangemeldete Kontrollen durchgeführt werden und die festgestellten Ergebnisse auch der Bevölkerung mitgeteilt werden.\r\nBitte teilen Sie uns innerhalb der nächsten vier Wochen mit, was sich aufgrund des seit 1. Januar geltenden Arbeitsschutzkontrollgesetz konkret an Kontrollmaßnahmen ab 1.1.2021 geändert hat bzw. ändern wird. Werden von Ihrer Behörde, ähnlich wie seitens des Arbeitsministeriums in NRW 2019, konsequent unangemeldete Kontrollen durchgeführt werden. \r\nMit erwartungsvollen Grüßen\r\nBürgerinitiative SAUstarkes Kellinghusen\n\nDies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen.\r\n\r\nIch bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG).\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 218236\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/218236/\n\nPostanschrift\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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