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"subject": "Mehrkosten durch Wahlfreiheit der Wohnform (§ 104 SGB IX) (\"www.fragdenstaat.de\")",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Informationsbitte und Ihr Interesse am Bundesteilhabegesetz. Ihre Anfrage beantworte ich nachfolgend ohne gesonderte Bezugnahme auf das IFG, da Sie eine inhaltliche Nachfrage zu möglichen Mehrkosten eines Regelungsvorschlags des Bundesrates übermittelt haben, zu der ich Ihnen gerne die Informationen gebe, die hier vorliegen.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Gegenäußerung der Bundesregierung enhält den von Ihnen angesprochenen allgemeinen Mehrkostenhinweis. Diesem allgemeinen Hinweis liegen jedoch keine eigenen Berechnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zugrunde.\r\n\r\nIn der Sache geht es dabei nicht in erster Linie um die reinen Wohnkosten. Durch die künftige rechtliche Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernden Leistungen (z.B. Grundsicherung) wird sichergestellt, dass Wohnkosten in Einrichtungen nicht anders behandelt werden als Wohnkosten in einer eigenen Wohnung. Statt dessen geht es bei der Kostenfrage um die Erbringung von Leistungen der Assistenz, die außerhalb von Einrichtungen höher sein können als in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe.\r\n\r\n\r\n\r\nDie Frage der Abwägung zwischen den Kosten für die Wahl der Wohnform und den Wünschen der leistungsberechtigten Menschen war ein häufig diskutierter Punkt, der auch in der Anhörung des Deutschen Bundestages am 7. November 2016 mehrfach angesprochen wurde (Link zu bundestag.de<https://www.bundestag.de/blob/479214/f03aa8a00d94e3f57eeaf8674c79d497/wortprotokoll-data.pdf>).\r\n\r\nIm parlamentarischen Verfahren wurde im Bundestag am 1. Dezember 2016 eine Änderung von § 104 SGB IX (Artikel 1 des Bundesteilhabegesetzentwurfs) beschlossen, nach der dem Wohnen außerhalb besonderer Wohnformen der Vorzug zu geben ist, wenn nach der Angemessenheits- und Zumutbarkeitsprüfung für die leistungsberechtigte Person das Wohnen in und außerhalb von besonderen Wohnformen gleichermaßen in Betracht kommt.\r\n\r\n\r\n\r\nGleichzeitig erfolgt bei Assistenzleistungen, die im engen Zusammenhang mit dem Wohnen stehen und damit die Privatsphäre betreffen, keine gemeinsame Inanspruchnahme zusammen mit anderen Personen, wenn die Leistungsberechtigten dies so wünschen. Die mit diesem konkreten Regelungsvorschlag einhergehenden Mehrkosten wurden berechnet. Danach betragen die Mehrausgaben der im Bundestag beschlossenen Änderung in § 104 SGB IX für die Träger der Eingliederungshilfe jährlich 3,6 Millionen Euro.\r\n\r\n\r\n\r\nDiese Informationen finden Sie auch in der Bundestags-Drucksache 18/10523 (Beschlussempfehlung und Bericht, Seite 59) unter:\r\n\r\nhttp://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/762/76292.html\r\n\r\nDort werden auch fortlaufend alle weiteren Beratungsergebnisse bis zu der noch ausstehenden Abstimmung im Bundesrat über den Gesetzentwurf am 16. Dezember 2016 veröffentlicht.\r\n\r\n\r\n\r\nIch würde mich sehr freuen, wenn ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.\r\n\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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