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    "subject": "Anpassung A-1420/12 nach Änderung THWG i.V.m Rundschreiben BMI [#218756]",
    "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nNach der letzten Änderung des THWG wurde durch das BMI am 15.06.2020 im Vorgriff auf die Novellierung der SUrlV ein Rundschreiben mit dem Az D2 –30106/24#5 an alle obersten Bundesbehörden verteilt. Dort wurde u.a. festgelegt, dass bereits jetzt für Dienste und Erkundungen als Mitglied einer Organisation der zivilen Verteidigung Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge nach § 11 Abs. 2 SUrlV zu gewähren ist.\r\n\r\n§ 9 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) besagt, dass für Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften für Bundesbeamtinnen und -Beamte entsprechend geleten, sofern sich aus den folgenden Vorschriften nichts anders ergibt. \r\nDie aus der SUV folgende Vorschrift, die A-1420/12, regelt unter Punkt 311, 312, 313 und 331 die Erteilung von Urlaub unter Geld und Sachbezügen für Ausbildungsveranstaltungen und Einsätze. Dabei sind gemäß Punkt 313 i.V.m. 331 maximal 3 Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Arbeitstagen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr zu bewilligen, als höchstmaß gelten jedoch 10 Arbeitstage.\r\n\r\nMeine Frage lautet daher:\r\nWie setzt das BMVg das durch das BMI erstellte Rundschreiben für die Soldatinnen und Soldaten um, die in ihrer Freizeit in einer Organisation der zivilen Verteidigung Dienst tun?\r\nAktuell kann für Dienste, außer Ausbildungsveranstaltungen und Einsätze, für die gemäß THWG und Rundschreiben BMI freizustellen ist, nicht freigestellt werden.\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.\r\n\r\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.\r\n\r\nIch bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.\r\n\r\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\n\n<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>\n\n\n\nAnfragenr: 218756\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/anfrage/218756/upload/21a79770d87bbdd7aff1c2477527ba0b6b4a6658/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n",
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