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    "content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\n\r\nvielen Dank für Ihre Anfrage. Im Arbeitsschutzkontrollgesetz sind die wesentlichen Reglungen für besserer Bedingungen der Beschäftigten in der Fleischindustrie aufgegriffen. Diese wurden auf Initiative von Schleswig-Holstein im November 2019 auf der Arbeits- und Sozialministerkonferenz von den Bundesländern einstimmig beschlossen.\r\n\r\n\r\nIm November 2020 hat die Landesregierung einen Bericht für den Landtag \"Regelmäßige Überwachung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Fleischindustrie in Schleswig-Holstein sicherstellen\" erstellt. Dieser Bericht wurde als Landtagsdrucksache unter der Nummer Drucksache 19 / 2336 (neu) veröffentlicht. (s. Anlage). In diesem Bericht wird dargestellt, wie die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord - StAUK in den Betrieben der Fleischwirtschaft kontrolliert. Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen nachhaltig zu verbessern.\r\n\r\n\r\nDie StAUK führt demnach ihre Kontrollen in den Unternehmen der Fleischindustrie unangekündigt durch. Der Überwachungsrhythmus und die Inhalte werden den aktuellen Entwicklungen angepasst. Die Kontrollen erfolgen im engen Austausch mit anderen Behörden, deren Zuständigkeiten betroffen sind. Das sind z.B. die Gesundheits-, Bau-, und Veterinärämter sowie der Zoll.\r\n\r\n\r\nInsgesamt hat die StAUK seit Juli 2020 274 Kontrollen in 79 Betrieben und 14 Unterkünften durchgeführt. Dabei ist sie 312 Mängeln nachgegangen (Stand: 12.04.2021). Seit in Kraft treten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes hat die StAUK in den Betrieben der Fleischwirtschaft unangekündigt wie folgt kontrolliert:\r\n\r\n\r\n•             Betriebe über 49 Mitarbeiter: Januar 2021: 6, Februar 2021: 9 Betriebe; März 2021: 5 Betriebe\r\n\r\n•             Betriebe bis zu 49 Mitarbeiter: Januar 2021: 15 Februar 2021: 10 Betriebe; März 2021: 15 Betriebe\r\n\r\n•             Unterkünfte: Januar 2021: 2 Unterkünfte, Februar 2021: 3 Unterkünfte; März 2021: 7 Unterkünfte\r\n\r\n\r\nDie StAUK geht bei ihren Kontrollen jedem Verstoß nach und kontrolliert auch die Beseitigung der Mängel.\r\n\r\n\r\nKonkrete Angaben zu den Kontrollen im Schlachthof in Kellinghusen sind leider nicht möglich, da Firmen- und standortbezogene Angaben der Geheimhaltungspflicht nach § 23 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - unterliegen. Diese Informationen können auch nicht auf Grundlage des Informationsanspruch aus § 3 des Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - IZG SH veröffentlicht werden. Informationen über Kontrollen in einzelnen Betrieben zählen zu den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aus § 10 Nr. 3 IZG SH. Es stehen darum Rechte der Betriebsinhaber einem Informationsanspruch entgegen. Für das Bestehen eines Informationsanspruchs muss gemäß § 10 S. 1 IZG SH das schutzwürdige private Interesse an der Geheimhaltung gegenüber dem öffentlichen Bekanntgabeinteresse überwiegen. Dieses öffentliche Interesse ist nicht ersichtlich. Werden Verstöße festgestellt, ergreifen die Arbeitsschutzbehörden die notwendigen Maßnahmen, bis die Verstöße abgestellt sind.\r\n\r\n\r\nIn Ihrer Anfrage gehen Sie auch auf das Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit ohne Tarifvertrag ein. Die Zollbehörden sind für die Kontrolle des Verbots von Werkverträgen und Leiharbeit zuständig. Erhält die Arbeitsschutzbehörde bei ihren Kontrollen Hinweise auf Verstöße, wird das zuständige Zollamt informiert.\r\n\r\n\r\nWeiterhin haben Sie Fragen zur erlaubten Schlachtzahl des Schlachthof in Kellinghusen. Dies liegt in der Zuständigkeit des Landwirtschaftsministeriums und beim Verbraucherschutz im Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz. Ihre Anfrage habe ich, wie in Ihrer Mail gewünscht, an die zuständigen Ministerien und an den Zoll weiter geleitet.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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