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    "subject": "WG: IFG-Anfrage Ökosteuer Dok 2021/0470712",
    "content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nvielen Dank für Anfrage vom 16. April 2021 an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Gern erhalten Sie zu Ihrem Anliegen unter Beteiligung des im Hause zuständigen Fachreferats die folgenden Informationen:\r\n\r\n\r\nDie Steuerpolitik der Bundesregierung hat zum Ziel, verlässliche steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die dazu beitragen, die Finanzierung der Ausgaben unseres Gemeinwesens zu gewährleisten, die Leistungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger zu stärken und unsere Wirtschaft bei der Bewältigung der aktuellen und kommenden Herausforderungen zu unterstützen.\r\n\r\n\r\nMit der Ökologischen Steuerreform in den Jahren 1999 bis 2003 verfolgte die Bundesregierung das Ziel, den Energieverbrauch zu senken bzw. umweltschädliches Verhalten zu sanktionieren und mit den Steuereinnahmen die Lohnnebenkosten zu senken. Hierzu wurde 1999 die Stromsteuer eingeführt und anschließend der Steuersatz – wie auch die Steuersätze auf Kraft- und Heizstoffe im Mineralölsteuer- bzw. jetzt Energiesteuergesetz – schrittweise bis zum Jahr 2003 angehoben. Eine gesonderte Ökosteuer hat es insofern nicht gegeben. Die Mehreinnahmen aus der Ökologischen Steuerreform sind vollumfänglich dem Bundeshaushalt zugeflossen, da sowohl die Energiesteuer als auch die Stromsteuer eine Bundessteuer ist.\r\n\r\n\r\nSeit 2003 erfolgten keine Anpassungen bei den wesentlichen Steuersätzen bspw. für Strom, Otto- und Dieselkraftstoff sowie für Heizstoffe. Die maßvolle Verteuerung von Energie zur Jahrtausendwende sollte den Anreiz für den sparsamen Umgang mit wertvollen Ressourcen und damit zur Schonung der Umwelt geben. Mit dem Mehraufkommen im Bundeshaushalt konnte durch Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge der Faktor Arbeit entlastet werden und zeitgleich Arbeitsplätze gesichert werden. In diesem Sinne wurde in § 213 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches zur Gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI; siehe Anlage) ein Passus zur Berechnung der Höhe des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenkasse aufgenommen, der einen Teil der Mehreinnahmen aus der ökologischen Steuerreform im Bundeshaushalt als Berechnungsgrundlage aufführt. Die entsprechenden Bundeszuschüsse können Sie der angeführten Rechtsgrundlage entnehmen.\r\n\r\n\r\nWir hoffen, Ihnen mit diesen Ausführungen behilflich gewesen zu sein und wünschen Ihnen alles Gute. Vor allem: Bleiben Sie gesund!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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