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"subject": "AW: WG: MPU-Verfahren [#219619]",
"content": "Sehr geehrter Herr Lepel,\r\n\r\nzu Ihren Nachfragen nehme ich wie folgt Stellung:\r\n\r\nzu Frage 1: Der Betroffene beauftragt den Gutachter im eigenen Namen mit der Untersuchung und der Erstellung des Gutachtens über die Fahreignung und schließt hierzu mit der Begutachtungsstelle für Fahreignung einen zivilrechtlichen Werkvertrag ab. Bei Mängeln des Gutachtens hat der Betroffene daher seine etwaigen Ansprüche gegenüber der Begutachtungsstelle für Fahreignung auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Es steht dem Betroffenen zudem frei, ob er das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde vorlegt oder nicht, wobei in letzterem Fall allerdings mit der Behörde zuvor über eine Fristverlängerung zur Beibringung des Gutachtens gesprochen werden sollte. Zu einer solchen Fristverlängerung wird die Behörde aller Erfahrung nach allerdings nur bei wirklich gravierenden und für die Behörde auch offensichtlichen Mängeln bereit sein.\r\n\r\nHinsichtlich Frage 2 kann ich wie die Bundesanstalt für Straßenwesen auch nur an die Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie verweisen, ggf. kann auch die Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin e. V. weiterhelfen.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bundesministerium für Digitales und Verkehr",
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