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"subject": "AW: Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Ingolstadt [#19213]",
"content": "Sehr geehrtAntragsteller/in\n\r\nbei der Umsetzung des SGB II durch die Kommunen in Bayern handelt es sich nach Art 2 Abs. 1 BayAGSG (http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayAGSG-2) um Angelegenheiten des sog. ÜBERTRAGENEN Wirkungskreises.\r\n\r\nDas Jobcenter der Stadt Ingolstadt ist daher in erster Linie an die Weisungen des bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) gebunden. Die Weisungen des StMAS sind im Internet veröffentlicht:\r\nhttp://www.stmas.bayern.de/grundsicherung/jobcenter/index.php\r\n\r\nDa die Stadt Ingolstadt zugelassener kommunaler Träger ist (vgl. Anlage zu § 1 KomtrZV https://www.gesetze-im-internet.de/komtrzv/BJNR234900004.html) gelten für das Jobcenter Ingolstadt nicht nur die Vollzugshinweise unter Nr. 1 bis 5 des StMAS, sondern auch die weiteren Vollugshinweise unter Nr. 6.\r\n\r\nDie nach den Vollzugshinweisen des StMAS erforderliche Festlegung von örtlichen Mietobergrenzen ist zuletzt mit Beschlüssen der Stadtratsgremien im Juli 2016 mit Wirkung zum 1.8.2016 erfolgt. Die entsprechende Stadtratsvorlage finden Sie im Ratsinformationssystem der Stadt Ingolstadt unter\r\nhttp://www4.ingolstadt.de/sessionnet/vo0050.php?__kvonr=9262&search=1. Sie ist dieser eMail aber auch als Dateianhang beigefügt.\r\n\r\nSoweit die Vollzugshinweise des StMAS nicht entgegenstehen, wendet das Jobcenter Ingolstadt im Übrigen die mit dem BMAS abgestimmten fachlichen Weisungen der BA an, die im Internetangebot der BA veröffentlicht sind (https://www3.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitnehmer/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI627529 ).\r\n\r\n\r\nDie etwas längere Bearbeitungszeit ihrer Anfrage bitten wir zu entschuldigen. Vorsorglich möchten wir darauf hinweisen, dass führe ihre Anfrage die geltend gemachte Rechtsgrundlage (die Informationsfreiheitssatzung der Stadt) nicht einschlägig ist und dort auch keine Antwortfrist festgelegt ist.\r\n\r\nDie Informationsfreiheitssatzung der Stadt Ingolstadt regelt ausschließlich den Zugang zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt (vgl. § 1 Abs. 2 Informationsfreiheitssatzung Ingolstadt https://www.ingolstadt.de/media/custom/465_6484_1.PDF?1299832802) Wie bereits eingangs erläutert handelt es sich beim Vollzug des SGB II in Bayern jedoch um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkunsgkreises.\r\n\r\nAndere Rechtsgrundlagen, nach denen Sie ein berechtigtes Interesse haben könnten, sind - schon weil Sie offenbar gar nicht in Ingolstadt wohnen - nicht ersichtlich. Insbesondere das IFG des Bundes ist auf die Stadtverwaltung Ingolstadt nicht anwendbar.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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