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"subject": "Informationsfreiheit - FINK Nutzerkonten/Postfächer [#218924]",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nmit Schreiben vom 05. Mai 2021 habe ich sie über die bei der Bearbeitung Ihres IFG-Antrages voraus-\r\nsichtlich anfallenden Gebühren informiert.\r\n\r\nZu Ihren Nachfragen vom 16. Mai 2021 nehme ich wie folgt Stellung:\r\n\r\n> Zu 1.: Wie zB dem IFG-Leitfaden des BMZ zu entnehmen ist, ist ein \"[e]rhöhter Aufwand, der durch [...] schlechte Auffindbarkeit der Information entstanden ist” nicht als Arbeitsaufwand zu berücksichtigen (Seite 12 https://fragdenstaat.de/anfrage/interne-anwendungshinweise-zum-ifg-13/92747/anhang/TFG_Leitfaden_BMZ.pdf).\r\n\r\nNach § 13 Abs. 1 S. 3 Bundesgebührengesetz werden Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Das könnte z.B. der Fall sein bei unrichtiger Sachbehandlung oder bei Organisationsmängeln, die einen ansonsten vermeidbaren Aufwand z.B. zum Auffinden einer Information auslösen. Die von Ihnen erbetenen Informationen sind jedoch aufgrund sachlicher Zuständigkeiten bei der fachlichen Bearbeitung der Thematik an verschiedenen Orten gespeichert. Es handelt sich nicht um Organisationsmängel. Wie ich Ihnen bereits mitgeteilt habe, sind die geforderten Unterlagen aus der PG eID Strategie und dem FINK Verbund auf zwei verschiedenen Plattformen hinterlegt. Die Informationen sind daher nicht schlecht auffindbar, die Fundorte sind mit den bereits angegebenen Plattformen bekannt. Aufgrund des Umfangs des angeforderten Dokumentenpaketes ist die Zusammenstellung allerdings sehr zeitintensiv.\r\n\r\n> Zu 2. und 3: Woraus begründet sich die Notwendigkeit, das Einverständnis aller in der PG eID Strategie vertretenen Länder bzw von Bayern einzuholen? Meines Wissens sind die Informationen dem BMI zugänglich.\r\n\r\nDie geforderten Informationen liegen auf zugangsgeschützten Plattformen, die nicht vom BMI betrieben werden. Aus dienstlichen Gründen haben BMI Mitarbeiter auf Antrag Zugang zu diesen Plattformen bekommen. Dies berechtigt jedoch die zugangsberechtigten BMI Mitarbeiter nicht, die dort hinterlegten und nicht vom BMI erstellten Informationen der PG eID Strategie bzw. des FINK-Verbundes an Dritte weiter zu geben. Hierfür müsste das Einverständnis aller in der PG eID Strategie vertretenen Länder eingeholt werden.\r\nBMI hat keine eigene Verfügungsbefugnis über die begehrte Information. Es muss Urheber sein oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis der Drittbehörden über die Information verfügen können. Dies ist hier nicht der Fall.\r\n\r\nZu Ihrer Bitte um Gebührenermäßigung kann ich Ihnen mitteilen, dass der hier entstehende Arbeitsaufwand vorerst mit ca. 720 € veranschlagt wird. Eine genaue Feststellung ist erst nach erfolgter Bearbeitung möglich, da ich den Verwaltungsaufwand erst im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrags feststellen kann. Das bedeutet, dass der Arbeitsaufwand durchaus noch höher sein könnte. Dies ist bei der Entscheidung über eine eventuelle Gebührenermäßigung, deren Grund durch den Antragsteller nachzuweisen ist, zu berücksichtigen. Aufgrund der Kappungsgrenze der IFGGebV erfolgt bereits eine Reduzierung auf 500 €. Nach § 2 IFGGebV kann eine Gebührenermäßigung aus Gründen der Billigkeit grundsätzlich nur bis zu 50 % erfolgen.\r\n\r\nIch hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen helfen konnte. Die zeitliche Verzögerung der Bearbeitung Ihrer Nachfrage ist durch die urlaubsbedingte Abwesenheit der zuständigen Bearbeiterin entstanden. Ich bitte hierfür um Ihr Verständnis.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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