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    "content": "Sehr Antragsteller/in\nmit Mail vom 18.07.2021 bitten Sie, unter Verweis auf die Informationsfreiheitssatzung der Stadt Osnabrück, um Zusendung des Gutachtens der Kanzlei Rödl & Partner zu den Geldanlagen der Stadt Osnabrück bei der Greensill Bank in Bremen.\n\nGemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 7  der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Osnabrück (Informationsfreiheitssatzung) vom 12. März 2019 lehne ich diesen Antrag ab.\n\nZur Begründung:\nDas oben benannte Gutachten dient den politischen Gremien zur Aufbereitung der Verwaltungsabläufe und -richtlinien, die im Zusammenhang mit dem Geldanlagen bei der Greensill Bank stehen. Hierin werden Verantwortlichkeiten und Abläufe beschrieben, die eindeutig einzelnen Personen zugeordnet werden können. Damit besteht ein besonderer Anspruch an den Schutz der personenbezogenen Information der handelnden Akteure (§7 Abs. 4 Nr. 3 Informationsfreiheitssatzung). Daneben befindet sich die Stadt Osnabrück in einem strafrechtlichen Verfahren gegen die Greensill Bank. Die Veröffentlichung des Gutachtens könnte den Verfahrensablauf unzulässig beeinträchtigen (§7 Abs. 2 Nr. 5 Informationsfreiheitssatzung).\n\nGemäß § 12 Abs. 2 steht Ihnen das Recht zu, die Beauftragte für Informationsfreiheit anzurufen und gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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