GET /api/v1/message/623920/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/message/623920/?format=api",
    "id": 623920,
    "url": "https://fragdenstaat.de/anfrage/gasteliste-fur-die-eroffnung-des-humboldt-forums-am-2072021-1/#nachricht-623920",
    "request": "https://fragdenstaat.de/api/v1/request/225409/?format=api",
    "sent": true,
    "is_response": true,
    "is_postal": false,
    "is_draft": false,
    "kind": "email",
    "is_escalation": false,
    "content_hidden": false,
    "sender_public_body": "https://fragdenstaat.de/api/v1/publicbody/155/?format=api",
    "recipient_public_body": null,
    "status": "awaiting_response",
    "timestamp": "2021-08-26T12:15:37+02:00",
    "registered_mail_date": null,
    "redacted": false,
    "not_publishable": false,
    "attachments": [],
    "subject": "AW: Gästeliste für die Eröffnung des Humboldt-Forums am 20.7.2021 [#225409]",
    "content": "Sehr Antragsteller/in\n\r\nin Bezug auf Ihre Mahnung vom 25. August 2021 weisen wir auf § 7 Absatz 5 Satz 3 IFG hin, nach dem die Monatsfrist im Verfahren mit Drittbeteiligung nicht gilt.\r\n\r\nVielen Dank für Ihre Mitteilung vom 6. August 2021, in der Sie unseren Vorschlag die personenbezogenen Daten zu schwärzen, abgelehnt und uns mitgeteilt haben das „das öffentliche Interesse [an der Offenlegung der personenbezogenen Daten] ohnehin überwiegt“. Bitte erläutern Sie uns diese Aussage und teilen uns die Gründe mit, die das öffentliche Interesse daran belegen, personenbezogene Daten von u.a. 70 Bürgerinnen und Bürgern offenzulegen, die nach dem Zufallsprinzip für die Teilnahme an der Eröffnungsfeier ausgewählt wurden.  \r\n\r\nNach § 5 Abs. 1 S. 1 IFG dürfen wir Ihnen den Zugang zu den personenbezogenen Daten der privaten Besucherinnen und Besucher der Eröffnungsveranstaltung des Humboldt Forum nur gewähren, soweit Ihr Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Besucherinnen und Besucher am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder diese eingewilligt haben. Der Schutz personenbezogener Daten genießt relativen Vorrang vor dem Informationsinteresse des Antragstellers, da der Datenschutz als Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Unterschied zur Informationszugangsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundlage hat.\r\nDer Schutz personenbezogener Daten im Informationszugangsrecht ist daher keine rechtspolitische Entscheidung, sondern eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Die informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen die Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden; über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmt der Betreffende selbst. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Datenerhebung und Datenverarbeitung, einbezogen ist auch der Schutz vor Datenübermittlung einer öffentlichen Stelle an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen. Dieser Schutz hat Konsequenzen für die Informationszugangsfreiheit. Die Bürgerinnen und Bürger haben ihre personenbezogenen Daten mitgeteilt, um an einer Verlosung von Eintrittskarten für die Eröffnung des Humboldt Forum teilzunehmen und damit den Zweck der Verwendung ihrer Daten festgelegt. Die Übermittlung ihrer Daten an eine öffentlich zugängliche Plattform ist ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil sich damit der Kreis derjenigen erweitert, die diese Daten kennen und verwenden können. Eine Rechtfertigung kann darin bestehen, dass der Betroffene einwilligt oder, falls er nicht einwilligt, Ihr Informationsinteresse überwiegt, welches Sie uns entsprechend der in § 7 Abs.1 Satz 3 IFG festgelegten Verpflichtung bitte darlegen.  \r\n\r\nWir möchten Sie darauf hinweisen, das mindestens 70 Einzelverfahren durchzuführen sind und wir nach § 10 IFG gehalten sind, Gebühren für die entstandenen Amtshandlungen zu erheben. Es ist sicher davon auszugehen, dass der Gebührenrahmen in Höhe von 500 € für die Herausgabe von Abschriften ausgeschöpft wird, da allein für die Drittbeteiligungsverfahren ein Verwaltungsaufwand von ca. 3700 € entstehen wird (eine Stunde Zeitaufwand pro Verfahren einer Mitarbeiterin des gehobenen Dienstes, die mit 53,60 € zu veranschlagen ist). \r\nBitte teilen Sie uns bis zum 10. September 2021 mit, ob Sie an Ihrer Forderung die Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, auch angesichts der nach dem Gesetz anfallenden Gebühren festhalten. Dann führen wir die Drittbeteiligungsverfahren gern für Sie durch.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
    "redacted_subject": [
        [
            false,
            "AW: Gästeliste für die Eröffnung des Humboldt-Forums am 20.7.2021 [#225409]"
        ]
    ],
    "redacted_content": [
        [
            false,
            "Sehr "
        ],
        [
            true,
            "Antragsteller/in"
        ],
        [
            false,
            "\n\r\nin Bezug auf Ihre Mahnung vom 25. August 2021 weisen wir auf § 7 Absatz 5 Satz 3 IFG hin, nach dem die Monatsfrist im Verfahren mit Drittbeteiligung nicht gilt.\r\n\r\nVielen Dank für Ihre Mitteilung vom 6. August 2021, in der Sie unseren Vorschlag die personenbezogenen Daten zu schwärzen, abgelehnt und uns mitgeteilt haben das „das öffentliche Interesse [an der Offenlegung der personenbezogenen Daten] ohnehin überwiegt“. Bitte erläutern Sie uns diese Aussage und teilen uns die Gründe mit, die das öffentliche Interesse daran belegen, personenbezogene Daten von u.a. 70 Bürgerinnen und Bürgern offenzulegen, die nach dem Zufallsprinzip für die Teilnahme an der Eröffnungsfeier ausgewählt wurden.  \r\n\r\nNach § 5 Abs. 1 S. 1 IFG dürfen wir Ihnen den Zugang zu den personenbezogenen Daten der privaten Besucherinnen und Besucher der Eröffnungsveranstaltung des Humboldt Forum nur gewähren, soweit Ihr Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse der Besucherinnen und Besucher am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder diese eingewilligt haben. Der Schutz personenbezogener Daten genießt relativen Vorrang vor dem Informationsinteresse des Antragstellers, da der Datenschutz als Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Unterschied zur Informationszugangsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eine verfassungsrechtliche Grundlage hat.\r\nDer Schutz personenbezogener Daten im Informationszugangsrecht ist daher keine rechtspolitische Entscheidung, sondern eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit. Die informationelle Selbstbestimmung gibt dem Einzelnen die Befugnis, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden; über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmt der Betreffende selbst. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Datenerhebung und Datenverarbeitung, einbezogen ist auch der Schutz vor Datenübermittlung einer öffentlichen Stelle an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen. Dieser Schutz hat Konsequenzen für die Informationszugangsfreiheit. Die Bürgerinnen und Bürger haben ihre personenbezogenen Daten mitgeteilt, um an einer Verlosung von Eintrittskarten für die Eröffnung des Humboldt Forum teilzunehmen und damit den Zweck der Verwendung ihrer Daten festgelegt. Die Übermittlung ihrer Daten an eine öffentlich zugängliche Plattform ist ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil sich damit der Kreis derjenigen erweitert, die diese Daten kennen und verwenden können. Eine Rechtfertigung kann darin bestehen, dass der Betroffene einwilligt oder, falls er nicht einwilligt, Ihr Informationsinteresse überwiegt, welches Sie uns entsprechend der in § 7 Abs.1 Satz 3 IFG festgelegten Verpflichtung bitte darlegen.  \r\n\r\nWir möchten Sie darauf hinweisen, das mindestens 70 Einzelverfahren durchzuführen sind und wir nach § 10 IFG gehalten sind, Gebühren für die entstandenen Amtshandlungen zu erheben. Es ist sicher davon auszugehen, dass der Gebührenrahmen in Höhe von 500 € für die Herausgabe von Abschriften ausgeschöpft wird, da allein für die Drittbeteiligungsverfahren ein Verwaltungsaufwand von ca. 3700 € entstehen wird (eine Stunde Zeitaufwand pro Verfahren einer Mitarbeiterin des gehobenen Dienstes, die mit 53,60 € zu veranschlagen ist). \r\nBitte teilen Sie uns bis zum 10. September 2021 mit, ob Sie an Ihrer Forderung die Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, auch angesichts der nach dem Gesetz anfallenden Gebühren festhalten. Dann führen wir die Drittbeteiligungsverfahren gern für Sie durch.\r\n\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen"
        ]
    ],
    "sender": "Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien",
    "status_name": "Warte auf Antwort",
    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
}