HTTP 200 OK
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"subject": "Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz - \"Aktion Ehrensache\"",
"content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\n\nSie baten in Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) betreffend den Kontakt eines Bundestagsabgeordneten zum Bundesministerium für Gesundheit (BMG) um vorherige Mitteilung, sofern der Informationszugang gebührenpflichtig sei. Das wird bei Ihrem Antrag voraussichtlich der Fall sein.\n\nNach Nummer 1.3 der Anlage zur Informationsgebührenverordnung kann die Gebühr bis zu 500 Euro betragen. Im vorliegenden Fall wird die Gebühr voraussichtlich zwischen 200 und 500 Euro liegen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob bei der Zusammenstellung von Unterlagen ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand entsteht. Maßstab für die Gebührenbemessung ist primär der Zeitaufwand (bemessen nach den Personalkostensätzen des Bundes).\n\nDer erhöhte Verwaltungsaufwand ergibt sich im vorliegenden Fall zunächst aus erforderlichen aufwendigen Recherchen zur Identifikation und Zusammenstellung von Informationen. In die Beschaffungsaktivitäten waren - bei durchgängig hohem Kommunikationsaufkommen - bis zu 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingebunden und es wurden verschiedene Funktionspostfächer genutzt. Zudem muss den betroffenen Mitgliedern des Deutschen Bundestages im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens gemäß § 8 Absatz 1 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Da Informationen mit Mandatsbezug betroffen sind, ist der Informationszugang gemäß § 5 Absatz 2 IFG von der Zustimmung des Abgeordneten abhängig. Das gilt auch für den Fall, dass dem BMG keine Korrespondenz mit dem Abgeordneten vorliegt, da auch dies eine mandatsbezogene Information ist. Schließlich sind alle antragsgegenständlichen Unterlagen daraufhin zu prüfen, ob Ablehnungsgründe nach IFG einer Übermittlung entgegenstehen.\n\nDie tatsächliche Höhe des Aufwands und die damit verbundene endgültige Gebührenhöhe werden erst nach Abschluss des Verfahrens feststehen. Eine abschließende Prüfung, ob ein Informationsanspruch im vorliegenden Fall besteht, ist noch nicht erfolgt.\n\nWir bitten Sie uns mitzuteilen, ob Sie Ihren Antrag unter den vorgenannten Voraussetzungen aufrechterhalten. Da ein Gebührenbescheid vollstreckbar sein muss, benötigen wir bei Aufrechterhaltung des Antrags Ihre ladungsfähige Postanschrift.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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