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"subject": "Ihre Anfrage vom 4.9.21/Hoxberg - Az. I 1000/450",
"content": "Sehr Antragsteller/in\n\nvielen Dank für Ihre Nachricht vom 4. September 2021 die hier unter dem Aktenzeichen I 1000/450 geführt wird. Sie bitten darin um Vermittlung in einer von Ihnen nach dem Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SIFG) und dem Saarländischen Umweltinformationsfreiheitsgesetz (SUIG) (sowie nach dem Verbraucherinformationsgesetz - VIG) an den Landkreis Saarlouis gerichteten und an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz des Saarlandes weitergeleiteten Anfrage.\n\nDanach wurde Ihnen die begehrte Information auf Grundlage des SUIG zwar gewährt, jedoch zugleich ein Gebührenbescheid erlassen, gegen den sie sich vorliegend wenden.\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach § 4 Abs. 1 SIFG ein Anrufungsrecht der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in den Fällen besteht, in denen sich jemand in seinem Recht auf Informationszugang nach dem SIFG verletzt sieht. Demgegenüber erstreckt sich die Zuständigkeit nicht auf Sachverhalte, in denen eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem SUIG im Raum steht. Dabei ist der Begriff der Umweltinformation sehr weitgehend, da es sich bereits dann um Umweltinformationen handelt, wenn mittelbare Auswirkungen auf Umweltbestandteile wie natürliche Lebensräume, Böden und Landschaft betroffen sind.\n\nIn der Sache selbst begehrten Sie Informationen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Betriebs der Motocross-Strecke auf dem Hoxberg bei Lebach. Mit Blick auf den dargelegten weiten Begriff der Umweltinformation handelt es sich bei den von Ihnen begehrten Informationen um Umweltinformationen, so dass der Landesbeauftragten für Informationsfreiheit in dem von Ihnen geschilderten Fall daher keine Vermittlungsbefugnisse zukommen.\n\nAuch wenn Ihre Ausführungen zur Gebührenerhebung in Ihrer E-Mail vom 3. September 2021 an das LUA aus hiesiger Sicht grundsätzlich nachzuvollziehen sind, bedaure ich Ihnen im Ergebnis mitteilen zu müssen, dass die hiesige Behörde in der Sache mangels Zuständigkeit und mangels entsprechender zugewiesener Kompetenzen im Bereich der Umweltinformationen nicht weiter tätig werden kann und weise abschließend noch auf Ihre Möglichkeit hin, förmliche Rechtsbehelfe nach § 6 Abs. 1 SUIG einzulegen.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland",
"status_name": "Warte auf Antwort",
"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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