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"subject": "Kostenkalkulation zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes [#228262]",
"content": "Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\n- die Kostenkalkulation zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes.\r\n\r\nHintergrund:\r\n- Schon in einer Pressemitteilung der Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen (LKRP) v. 17.2.2021 (\"Senat legt neues Berliner Hochschulgesetz vor / LKRP sieht Leistungsfähigkeit der Berliner Hochschulen gefährdet\", https://www.lkrp-berlin.de/aktuelles/210217-berliner-hochschulgesetz/index.html) heißt es: \"Die Berliner Hochschulen warnen vor den erheblichen Mehrkosten, die ihnen der vorliegende Gesetzentwurf aufbürden würde. Die Übertragung neuer Zusatzaufgaben, meist außerhalb von Forschung, Lehre und Verwaltung, würde zusätzliche Organisationseinheiten und Beauftragte erfordern. Die Schaffung damit verbundener Stellen hätte nach Berechnung der LKRP jährliche Mehrkosten von bis zu 35 Mio. Euro zur Folge. Ohne Kompensation dieses Mehraufwandes wären spürbare Kürzungen im wissenschaftlichen Bereich zwangsläufig.\"\r\n- In der 68. Sitzung des Wissenschaftsausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin am 14.6.2021 sagte Sabine Kunst in ihrer Funktion als Vorsitzende der LKRP: \"Wir haben darauf hingewiesen, dass diese Novellierung Geld kostet, sodass wir das noch einmal zusammengetragen haben und auf Mehrkosten von knapp 30 Millionen Euro kommen.\" (Wortprotokoll, S. 4, https://www.parlament-berlin.de/ados/18/WissForsch/protokoll/wf18-068-wp.pdf) Auch hier weist der Wortlaut \"das (...) zusammengetragen haben\" darauf hin, dass der Zahl 30 Millionen Euro eine Kalkulation zugrundeliegt (die Zahl also nicht geraten ist). Diesen Umstand bestätigt die Vorsitzende der LKRP im weiteren Verlauf der Sitzung (\"Wenn es um die Mehrkosten geht, so hat die Senatskanzlei eine überschlägige Zusammenstellung der Annahmen der LKRP, wo das kostentreibend ist\", a. a. O., S. 32). Weiter sagt die Vorsitzende der LKRP: \"Die Aufstellung der LKRP können wir selbstverständlich zur Verfügung stellen.\" (gemeint ist offensichtlich die Aufstellung zur Schätzung der Mehrkosten der BerlHG-Änderung, a. a. O., S. 53).\r\n- In der Berliner Zeitung (Friedrich Conradi, Was kostet die Berliner Unis das neue Hochschulgesetz?, 9.9.2021, https://www.berliner-zeitung.de/lernen-arbeiten/was-kostet-die-berliner-unis-das-neue-hochschulgesetz-li.181862) werden darüber hinaus Angaben gemacht, was in der Kostenkalkulation enthalten sein soll und was nicht: \"Die Landeskonferenz der Rektoren und Präsidenten der Berliner Hochschulen (LKRP) schätzt, dass man mit dreißig Millionen Euro jährlich zusätzlich rechnen muss. (...) Die LKRP teilte der Berliner Zeitung mit, dass in den dreißig Millionen unter anderem die Diversitätsbeauftragten an den Hochschulen sowie ein weiterer Prüfungsversuch für die Studierenden inbegriffen sei. „Das ist alles nicht umsonst zu haben. Die Entfristung der Postdocs ist noch nicht in den dreißig Millionen inbegriffen, die Summe wird also noch einmal größer. Die zusätzlichen Kosten durch die Entfristung prüfen wir derzeit“, sagt der Sprecher der LKRP, Hans-Christoph Keller.\"\r\n\r\nDer Antragsteller begehrt die vollständige, detaillierte Kostenkalkulation der LKRP zu den Mehrkosten infolge der geplanten Änderung des Berliner Hochschulgesetzes.\r\n\r\nDies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nIch möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.\r\n\r\nIch verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.\r\n\r\nIch widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. \r\n\r\nIch möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\nBengt Rüstemeier\n\n\n\nAnfragenr: 228262\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/228262/\n\nPostanschrift\nBengt Rüstemeier\n<< Adresse entfernt >>\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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