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    "subject": "AW: Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz - \"Aktion Ehrensache\" [#215326]",
    "content": "Sehr geehrte Damen und Herren,\n\nbezugnehmend auf Ihr Schreiben nehme ich wie folgt Stellung: \n\nIhre Ausführungen zur voraussichtlichen Gebührenhöhe vermag ich nicht nachzuvollziehen: \n\nDa meine Anfrage einen Zeitraum betrifft, in dem sämtliche Korrespondenz digital erfasst sein sollte, dürfte es nach meinem Dafürhalten ausreichend sein, eine Schlagwortsuche mit dem Namen des betroffenen MdB durchzuführen. \nSoweit Sie ausführen, mehr als 100 Mitarbeiter:innen seien mit der Maskenbeschaffung befasst gewesen und es seien verschiedene Funktionspostfächer eingerichtet worden, käme zum einen eine hausinterne Abfrage bei den involvierten Mitarbeitenden in Betracht, die ebenfalls kaum Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Zum anderen legt die bloße Tatsache, dass 100 Mitarbeitende mit der Maskenbeschaffung befasst waren, nicht nahe, dass Kontaktaufnahmen von MdB in Bezug auf die Maskenbeschaffung auch durch 100 verschiedene Mitarbeitende gehändelt wurden. Dies erscheint im Gegenteil sehr fernliegend. \n\nIm Übrigen sind informationspflichtige Behörden grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von Informationsanträgen verbundenen (Zusatz-)Aufgaben einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 C 2.15 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2018 - 15 A 25/17 -, juris Rn. 45). Ich gehe insofern davon aus, dass auch in Ihrem Haus eine Anfrage, die sich lediglich auf die Kontaktaufnahme durch ein einziges Mitglied des Bundestags bezieht, ohne Geltendmachung exorbitanter Gebühren beantwortet werden kann. \n\nDarüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass Sie bereits eine Aufstellung von MdB veröffentlicht haben, die im Zusammenhang mit geschlossenen Verträgen zur Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung in Kontakt mit Ihrem Hause standen. Eine entsprechende Recherche muss folglich – jedenfalls mit Blick auf die Kontakte in Bezug auf tatsächlich abgeschlossene Verträge – bereits stattgefunden haben. Diese müssen Sie somit nicht erneut durchführen und können Sie mir also auch nicht in Rechnung stellen. \n\nIch gehe dementsprechend davon aus, dass die von Ihnen gemachten Angaben zur voraussichtlichen Gebührenhöhe nicht zutreffend sein dürften und bitte zunächst um eine erneute Rückmeldung, die sich konkret auf die von mir gestellte Anfrage bezieht. \n\nZuletzt weise ich erneut darauf hin, dass § 5 Abs. 2 IFG vorliegend nicht einschlägig ist. Dafür müssten die begehrten Informationen mit der Ausübung des Mandats im Zusammenhang stehen. Erforderlich ist insofern ein unmittelbarer Zusammenhang zur Mandatsausübung, der etwa in einem normativen Zusammenhang bestehen kann (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07. Juni 2012 – OVG 12 B 40.11 –, juris Rn. 29 ff. in Bezug auf § 12 Abs. 1 AbgG). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.\n\nMit freundlichen Grüßen\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n\n\n\nAnfragenr: 215326\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/215326/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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