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"subject": "209.2.3.2.4-5202/21 NRW.URBAN Service GmbH zu den Gesamtkosten der Dienstwagen [#220110]",
"content": "Mein Aktenzeichen: 209.2.3.2.4-5202/21\r\n\r\nInformationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)\r\nIhr Antrag vom 10.50.2021 an die NRW.URBAN Service GmbH zu den Gesamtkosten der Dienstwagen\r\n\r\nIhre E-Mail vom 28.09.2021\r\n\r\n\r\nSehr Antragsteller/in\n\r\ndie NRW-Urban GmbH hatte bereits mit Schreiben vom 01.09.2021 mitgeteilt, dass sie sich nicht als auskunftspflichtig im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW sieht. \r\nGrundsätzlich sind zwar private Unternehmen gem. § 2 Abs. 4 IFG NRW auskunftspflichtig, wenn sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In einem aktuellen Urteil hat sich das OVG NRW mit dem Begriff der „Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe“ in § 2 Abs. 4 IFG NRW befasst (Urteil vom 17. November 2020, Az. 15 A 4409/18). Nach Auffassung des Gerichts kann eine juristische Person des Privatrechts auskunftspflichtig sein, ohne dass es dabei einer spezialgesetzlichen Aufgabenzuweisung an die öffentliche Hand bedarf. Das OVG NRW stellt vielmehr darauf ab, dass eine öffentlich-rechtliche Aufgabe durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen wird, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf ein Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird. Im vorliegenden Fall ist die Sachlage leider nicht so eindeutig, da Ihre Fragestellung eine rein innerorganisatorische Angelegenheit betrifft. Ich sehe daher leider keine Möglichkeit hier einen Anspruch nach dem IFG NRW so zu fordern.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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