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"subject": "AW: 215 - Herkunftskennzeichnung - Ihre Anfrage vom 22. April 2021 [#216624]",
"content": "Sehr geehrter Herr Förster,\r\n\r\ngerne beantworte ich Ihnen Ihre Rückfrage zur Herkunftskennzeichnungspflicht von Lebensmitteln.\r\n\r\nÜber die Herkunftskennzeichnungspflichten und die Möglichkeit von freiwilligen Herkunftsangaben hatte ich Sie mit dem Schreiben vom 17. Mai 2021 ausführlich informiert.\r\n\r\nFür Lebensmittel, die keiner Herkunftskennzeichnungspflicht unterliegen, müssen die EU-Mitgliedstaaten gemäß der der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) folgende Voraussetzungen erfüllen:\r\n\r\nDie EU-Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die zusätzliche Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, die aus mindestens einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sind:\r\na) Schutz der öffentlichen Gesundheit;\r\nb) Verbraucherschutz;\r\nc) Betrugsvorbeugung;\r\nd) Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb.\r\n\r\nZudem können die EU-Mitgliedstaaten nur dann Maßnahmen hinsichtlich der verpflichtenden Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts von Lebensmitteln treffen, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung oder seiner Herkunft besteht. Bei der Mitteilung solcher Maßnahmen an die Kommission weisen die Mitgliedstaaten nach, dass die Mehrheit der Verbraucher diesen Informationen wesentliche Bedeutung beimisst.\r\n\r\nEine Herkunftskennzeichnung bei hoch verarbeiteten Lebensmitteln erfolgt nur selten und hat in Befragungen auch für die Bevölkerung keine Priorität. Verarbeitete Lebensmittel haben häufig eine Vielzahl an Zutaten, die aus unterschiedlichen Ländern oder Orten stammen können. Dies dürfte zu unübersichtlichen Lebensmitteletiketten führen. Zudem müssten Lebensmitteletiketten bei kleinen Änderungen in der Lieferkette oder saisonalen Schwankungen stets angepasst werden, was zu unverhältnismäßig hohen Kosten für die Lebensmittelunternehmen führen würde. \r\n\r\nEine nationale Herkunftskennzeichnungspflicht ist somit nicht in jedem Fall sachlich gerechtfertigt und bedarf einer Begründung.\r\n\r\nIn den Beratungen um die zuvor genannte LMIV, die von Anfang 2008 bis Mitte 2011 andauerten, wurde verschiedentlich auch die Herkunftskennzeichnung thematisiert. Die Positionen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, dem EU-Parlament und den Interessenvertretern waren hier sehr heterogen. Unterschiedliche Ansichten gab es darüber, ob die Verbraucher überhaupt Herkunftsinformationen kennen möchten, ob sie bereit sind, die notwendigen Kosten in Form höherer Preise zu zahlen und wie hoch die Kosten für die Unternehmen sind, was letztlich vom konkret gewählten Modell abhängt. Ergebnis war, dass die EU-Kommission mehrere Berichte anfertigen musste, in denen sie zu dem Ergebnis kommt, dass das Interesse der Verbraucher unterschiedlich ausgeprägt ist, die Zahlungsbereitschaft jedoch sehr niedrig ist, und dass aussagekräftige Modelle mit spürbarem Aufwand für die Unternehmen verbunden sind. Die Berichte können Sie auf der Seite https://ec.europa.eu/food/safety/labelling-and-nutrition/food-information-consumers-legislation/origin-labelling_en abrufen.\r\n\r\nDie EU-Kommission führt derzeit eine Folgenabschätzung zur Ausweitung der verpflichtenden Herkunftskennzeichnung durch. Dabei werden folgende Lebensmittel berücksichtigt: Milch und Milch als Zutat, Fleisch als Zutat, Kaninchen- und Wildfleisch, Reis, Hartweizen in Teigwaren, Kartoffeln und Tomaten in Tomatenprodukten.\r\n\r\nIch hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.\r\n\r\nMit besten Grüßen",
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