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    "subject": "Ihre E-Mail an das Bundesministerium für Gesundheit, AZ L4-96/Nadir/21",
    "content": "Sehr geehrte Frau Nadir,\n\nvielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. Oktober 2021.\n\nMit Beschluss vom 10. August 2021 haben Bund und Länder u.a. Folgendes vereinbart:\n\n\"...Um den weiteren Anstieg der Infektionszahlen in Deutschland zu vermeiden, werden die\nLänder im Sinne der 3G-Regel (Zutritt nur für geimpfte, genesene oder getestete\nPersonen) durch entsprechende Verordnungen oder Verfügungen spätestens ab dem\n23. August 2021 für alle Personen die weder vollständig Geimpfte noch Genesene sind\neine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24\nStunden oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden,\nTestpflichten vorsehen. Ausgenommen sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr generell und\ndarüber hinaus Schüler, weil Schüler im Rahmen eines verbindlichen schulischen\nSchutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.\n\nTests sollen Voraussetzung sein für:\na. Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie\nEinrichtungen der Behindertenhilfe\nb. Zugang zur Innengastronomie\nc. Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder\nSportveranstaltungen) in Innenräumen\nd. Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik,\nKörperpflege)\ne. Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder\nSporthallen)\nf. Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des\nAufenthalts\n\nDie Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise\nausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35\nNeuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines\nLandes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein\nvergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der\nInfektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist.\nDie Erforderlichkeit der 3G-Regel wird mindestens alle vier Wochen überprüft....\"\n\nDie Zuständigkeiten für die Festlegung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen liegen aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung grundsätzlich bei den Bundesländern, die das Infektionsschutzgesetz als eigene Angelegenheit vollziehen (Artikel 83 Grundgesetz). Wenden Sie sich daher mit individuellen Fragen (z. B. zur Testpflicht) an die örtlichen Behörden im jeweiligen Bundesland.\nDie Verordnungen und Allgemeinverfügungen, die in Ihrer Region gelten, finden Sie auf der Seite Ihres Bundeslandes: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198.\n\nMit freundlichen Grüßen",
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    "sender": "Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten",
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    "last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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