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"subject": "AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]",
"content": "Sehr geehrte Frau Stein,\r\n\r\ndie beiden Stoffe sind nicht miteinander vergleichbar:\r\n\r\nAsbest ist in die Kategorie 1A der karzinogenen (krebserzeugenden) Stoffe eingestuft und unterliegt in Deutschland seit 1993 einem Verwendungsverbot. Mittlerweile besteht auch auf europäischer Ebene ein Verwendungsverbot für Asbest bzw. asbesthaltige Materialien, das seit 2005 für alle Staaten der EU verbindlich ist. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Vorschriften regelt die Verwendung und auch die Entsorgung asbesthaltiger Stoffe. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) Anhang XVII dürfen Asbestfasern enthaltene Erzeugnisse nur bis zum Ablauf ihrer Nutzungsdauer verwendet werden. Vor Ablauf der Nutzungsdauer besteht eine Sanierungspflicht nur, wenn von den Asbestprodukten eine konkrete Gefahr durch die Exposition des Gebäudenutzers zu erwarten ist. Dies ist bei schwach gebundenen Asbestprodukten der Fall, da ohne Fremdeinwirkung Fasern freigesetzt werden können. Aus diesem Grund regelt die Asbest-Richtlinie (1996) ausschließlich den Umgang mit schwach gebundenen Asbestprodukten. \r\n\r\nPAK dagegen unterliegen keinem Verwendungsverbot. Die in der REACH-VO genannten Höchstwerte für kanzerogene PAK gelten für Produkte mit direktem Hautkontakt (z.B. Schuhe, Fahrradgriffe, Werkzeuge, auch bestimmte Bodenbeläge). Wie Ihnen bereits mehrfach dargelegt, wurden die PAK-Hinweise veröffentlicht aber nicht bauaufsichtlich eingeführt, da für den Fall der PAK-Belastung durch teerhaltige Parkettklebstoffe keine derartige Gefahrenschwelle festgelegt werden konnte, die über Vorsorgemaßnahmen hinaus baurechtliche Maßnahmen zwingend erfordern würden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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"sender": "Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr",
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"last_modified_at": "2024-01-03T16:02:23.118447+01:00"
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