GET /api/v1/message/64115/
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    "subject": "Monatliche Zwangsabgabe auf Empfangsorte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlich Rundfunk teilnehmen kann [#20754]",
    "content": "Antrag nach dem IFG/UIG/VIG\n\nSehr geehrte<Information-entfernt>\n\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\n\nAm 1.1.2013 wurde ein Systemwechsel (Rundfunkgebühren --> Rundfunkbeiträge) durchgeführt. Die Bundesländer haben Orte gesucht, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnimmt oder teilnehmen kann. Diese Orte wurden identifiziert (sog. Wohnung) und mit monatlichen Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeiträgen) belegt. Diese monatlichen Zwangsabgaben werden mit aller Härte des Verwaltungsvollstreckungsrechts vollstreckt.\r\n\r\nZum Glück verbreitet der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Angebot auch ins EU-Ausland. Dort sind die Orte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnimmt oder teilnehmen kann, frei von deutschen Zwangsabgaben. Wenigstens dort kann der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Angebot in seine Empfangsorte, die unter keinem Zwang der Rundfunkbeiträgen stehen, frei verbreiten.\r\n\r\nDer deutsche öffentlich-rechtlicher Rundfunk hat die Aufgabe der Grundversorgung mit essentiellen Funktionen für die demokratische Ordnung ebenso wie für das kulturelle Leben in der Bundesrepublik. Außerdem hat er die Bestands- und Entwicklungsgarantie. Aus diesen Gründen können unmöglich Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeiträge)  ausgerechnet auf seine Empfangsorte eingeführt werden, wo man am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnehmen kann.\r\n\r\nDa die Rundfunkanstalten diese Situation jetzt erfahren haben, welche Schritte werden sie unternehmen, um die Zwangsabgaben (sog. Rundfunkbeiträge) auf Orte, in denen man typischerweise am deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk teilnehmen kann, zu stoppen?\n\nDies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes  zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.\n\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\n\nSollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit  nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.\n\nIch verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.\n\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.\nIch bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG.\n\nIch möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!\n\nMit freundlichen Grüßen,\n\nAntragsteller/in Antragsteller/in\n<<E-Mail-Adresse>>\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice https://fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden automatisch auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie noch Fragen haben, besuchen Sie https://fragdenstaat.de/hilfe/fuer-behoerden/\n\n\n",
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