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"subject": "AW: PAK-Hinweise - Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) [#228552]",
"content": "Sehr << Anrede >>\n\nder von Ihnen genannten Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:136:0003:0280:de:PDF) ist zu entnehmen, dass Teer, ebenso wie Asbest, als krebserzeugender Stoff der Kategorie 1 eingestuft ist. Wie zudem der Richtlinie 2004/107/EG (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004L0107&from=DE) zu entnehmen ist, wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass „einige polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe gentoxische Humankarzinogene sind und kein Schwellenwert festgelegt werden kann, unterhalb dessen diese Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen“.\n\nBitte erläutern Sie, wie dies mit Ihrer Aussage, dass „für den Fall der PAK-Belastung durch teerhaltige Parkettklebstoffe keine derartige Gefahrenschwelle festgelegt werden konnte, die über Vorsorgemaßnahmen hinaus baurechtliche Maßnahmen zwingend erfordern würden“, in Einklang zu bringen ist.\n\nIn Erwartung Ihrer Antwort verbleibe ich\nmit freundlichen Grüßen\n\nMarion Stein\n\nPS: Für Teeröle besteht in Deutschland bereits seit dem Jahr 1991 ein Verwendungsverbot – siehe hierzu exemplarisch: https://www.bmu.de/pressemitteilung/verkaufs-und-verwendungsverbot-fuer-teeroele-bleibt-bestehen/\n\n\n\nAnfragenr: 228552\nAntwort an: <<E-Mail-Adresse>>\nLaden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:\nhttps://fragdenstaat.de/a/228552/\n\n\n-- \nRechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.\nFalls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:\nhttps://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/\n",
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