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Daher \r\nsind Testungen Dritter nur für zertifizierte Teststellen erlaubt, die vom \r\nGesundheitsamt zugelassen und von der KV abgerechnet werden. Es verringert \r\nzumindest das Risiko der Ausstellen von \"Gefälligkeitsbescheinigungen\" im \r\nFreundes- und Bekanntenkreis. Natürlich haben sie Recht mit der \r\nArgumentation, dass jeder Test zählt. Aber gerade jetzt, wo auch die \r\nTestungen wieder kostenlos sind, kann sich jeder in ein Testzentrum \r\nbegeben und dort testen lassen. \r\nIch hoffe, diese Informationen helfen weiter. Für weitere Fragen stehe ich \r\ngerne zur Verfügung.\r\n\r\n\r\nVerordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des \r\nCoronavirus SARS-CoV-2 \r\nund zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes \r\n(Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO) \r\nVom 8. April 2021 In der ab dem 13. November 2021 gültigen Fassung \r\n\r\n§ 4 Beschäftigtentestung\r\nUnternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und \r\nKörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren anwesenden \r\nBeschäftigten das nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung \r\nvom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) verpflichtende Angebot von \r\nkostenlosen Coronaschnelltests mindestens zweimal pro Kalenderwoche \r\nmachen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigem oder \r\ngeschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die \r\nauch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit \r\nmöglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis nach den Regelungen \r\ndes § 2 Absatz 3 dieser Verordnung erfolgen. Dies gilt auch für das \r\nAngebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder \r\nunterwiesenen Person. \r\n\r\nIm Auftrag\r\nDr. med. Astrid Hilgenstock\r\n Kreis Wesel\r\n Der Landrat\r\n Ärztin Fachdienst Gesundheit/\r\n Kreis Wesel\r\n Jülicher Straße 6\r\n 46483 Wesel\r\n e-Mail: <<E-Mail-Adresse>>\r\n Internet: www.kreis-wesel.de\r\n Telefon: 0281 207 7617\r\n Fax: 0281 207 67 7604\r\n\r\n\r\nVon: << Antragsteller:in >>\nAn: Astrid Hilgenstock/Kreis Wesel/DE@Kreis Wesel\r\nDatum: 15.11.2021 09:19\r\nBetreff: WG: Ausstellen von Coronatestbescheinigungen [#232881]\r\nGesendet von: Bianca Pischel\r\n\r\n\r\nVon: \"<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> [#232881]\" <<Name und E-Mail-Adresse>>\r\nAn: <<E-Mail-Adresse>>\r\nDatum: 13.11.2021 16:04\r\nBetreff: Ausstellen von Coronatestbescheinigungen [#232881]\r\n\r\n\r\nAntrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\nbitte senden Sie mir Folgendes zu:\r\n\r\nWarum darf ich als geschulte Person für Mitarbeitertestungen \r\nBescheinigungen ausstellen und im privaten Bereich nicht? Abrechnen kann \r\nich die Tests doch sowieso nicht. Und je mehr Tests umso besser, oder?\r\n\r\nDies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu \r\nInformationen für das Land Nordrhein-Westfalen \r\n(Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem \r\nUmweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen \r\nbetroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit \r\nVerbraucherinformationen betroffen sind).\r\n\r\nAusschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.\r\n\r\nAus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass \r\ndie Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung \r\ngestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der \r\nErhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen \r\nsind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG \r\nNRW.\r\n\r\nSollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich \r\nSie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. \r\nAuslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche \r\nGrundlage gibt.\r\n\r\nIch verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die \r\nerbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats \r\nzugänglich zu machen.\r\n\r\nSollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, \r\nihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu \r\nunterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an \r\nDritte. \r\n\r\nNach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in \r\nelektronischer Form (E-Mail).\r\nIch möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre \r\nMühe!\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen",
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