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"subject": "AW: Umgang mit Beamt*innen mit verfassungsfeindlichem Gedankengut [#210250]",
"content": "Sehr Antragsteller/in\nvielen Dank für Ihre Anfrage vom 1. Februar 2021 sowie die darauf bezogene Rückfrage vom 8. November 2021 (Nr. 210250). Für die verspätete Antwort entschuldigen wir uns zunächst ausdrücklich und können Ihnen im Übrigen folgendes mitteilen:\r\nExtremisten im öffentlichen Dienst gefährden die freiheitliche demokratische Grundordnung in besonderem Maße. Ihre Verhaltensweisen sind geeignet, sowohl das Ansehen als auch das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in eine gesetzmäßige Verwaltung zu beeinträchtigen. Daher tritt die Staatsregierung Extremisten jeglicher Couleur in besonderem Maße innerhalb des Verwaltungs- und Staatsapparats entschlossen entgegen. Eine Vielzahl von Regelungen und Sicherungsmechanismen stellt sicher, dass zum einen gewährleistet ist, dass keine Extremisten in den Staatsdienst eingestellt werden und darüber hinaus bereits berufene Beamtinnen und Beamten sowie sonstige Mitarbeitende sich während der Dienstausübung und darüber hinaus zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen.\r\nNach dem Grundgesetz, der Bayerischen Verfassung sowie dem Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er sich jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung bekennt und für diese eintritt (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Die Grundsätze zur Überprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf ihre Verfassungstreue sind in der Bekanntmachung der Staatsregierung über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst (Verfassungstreue-Bekanntmachung – VerftöDBek) geregelt. Nach der VerftöDBek darf eine Bewerberin bzw. ein Bewerber, die/der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt, nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt werden.\r\nDarüber hinaus sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich jederzeit durch ihr gesamtes Verhalten aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für den Erhalt dieser Grundordnung einzusetzen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Für Tarifbeschäftigte und im Arbeitnehmerverhältnis Beschäftigte im öffentlichen Dienst gelten dieselben Grundsätze. Für die übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst gilt dies in gleicher Weise (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L).\r\nLiegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens (etwa mit Extremismusbezug) rechtfertigen, ist der oder die Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes – BayDG) und insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Dienst (Art. 11 BayDG) bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abschnitt V TV-L, § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) anzustreben ist.\r\nEntsprechende behördeninterne Ermittlungen unterliegen wegen der zugrunde liegenden äußerst sensiblen und höchstpersönlichen personenbezogenen Daten besonderen datenschutzrechtlichen Anforderungen, so dass eine Mitteilung einzelner Vorgänge auf der Grundlage des § 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) nicht erfolgen kann. Sämtliche vorstehend genannten Regelungen sind darüber hinaus veröffentlicht, so dass eine Übermittlung in diesem Rahmen obsolet ist.\r\nAbschließend dürfen wir Ihnen jedoch versichern, dass der Freistaat Bayern stets bestrebt ist, Extremismus jeglicher Ausprägung im Verwaltungs- und Staatsapparat zu verhindern und sich die bestehenden Regelungen in der Vergangenheit sowohl auf der präventiven als auch der repressiven Seite bewährt haben.\r\nMit freundlichen Grüßen",
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